Seit der Corona-Pandemie ist das „Home-Office“ in aller Munde. Auch fast alle Unternehmen das sog. „Home-Office“ eingeführt. Dabei können die Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, telefonieren und jetzt auch per Videokonferenz über Teams, Skype oder zoom. Dabei stellt sich aber auch die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Im folgenden Bericht geht es um eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Die Kernfrage des Berichts ist, ob der Arbeitgeber Sachmittel für Video-Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen müssen.
Sachmittel für Videokonferenz
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Ein elfköpfiger Betriebsrat verlangte im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren vom Arbeitgeber einen Kostenvorschuss. Davon sollten Sachmittel zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz beschaffen werden. Im konkreten Fall ging es um zwei Lizenzen für MS-Teams (mindestens in der Version Office 365 Business Standard) oder für eine vergleichbare Videokonferenzplattform, um zwei Headsets mit einem bestimmten Frequenzbereich nebst USB-Anschluss, um zwei Webcams mit einer bestimmten Mindestauflösung, sowie um elf internetfähige und mit einer Frontkamera ausgestattete Smartphones.
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Das Arbeitsgericht Berlin wies den Eilantrag ab (Beschluss vom 02.03.2021, 8 BVGa 2158/21). Der Betriebsrat hatte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jedoch im Wesentlichen Erfolg. Das LAG wies den Antrag auf einen Kostenvorschuss ab, doch es sprach dem Betriebsrat die oben genannten Sachmittel zu. Aus § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel und Kommunikationstechnik für Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen.
Zudem ist gem. § 129 Abs. 1 BetrVG gestattet, dass Betriebsratssitzungen, aufgrund der Corona-Pandemie, per Videokonferenz stattfinden können. Genau das hatte der Betriebsrat vor, da der vom Arbeitgeber für Präsenzsitzungen zur Verfügung gestellte Raum zu klein war, um die in Innenräumen vorgeschriebenen Abstandsregeln einzuhalten. Außerdem konnte der Betriebsrat auf die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verweisen, die den Arbeitgeber seit dem 27.01.2021 verpflichtet, Büroarbeiten möglichst im Home-Office erledigen zu lassen (§ 2 Corona-ArbSchV).
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer mit nötiger Technik ausstatten
Wie hat das Gericht entschieden? Laut Urteil des Gerichts müssen Arbeitgeber den Betriebsrat mit der nötigen Technik ausstatten, um Sitzungen und Beratungen in Form von Videokonferenzen durchführen zu können. Für die Richter war die Vorgabe des § 40 BetrVG ausschlaggebend. Danach hat der Arbeitgeber für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informationstechnik, sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. In der Videokonferenztechnik sah das Gericht eine erforderliche Informationstechnik. Diese muss der Arbeitgeber bereitstellen.
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Quellen:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21
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