Bürger erwarten, dass Arzneimittel in Apotheken gleich viel kosten. Das schützt zum einen den Verbraucher und zum anderen auch den Apotheker, da sie durch Preisbindung vor einem Preiswettbewerb geschützt werden, der für sie ruinös wirken könnte. Aus diesem Grund müssen auch Werbeaktionen einzelner Apotheken in den Blick genommen werden. Diese dürfen Preisbindungsvorschriften nicht unterlaufen und deren Sinn und Zweck nicht gefährden. Das machte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit seiner Entscheidung deutlich.
Einkaufsgutscheine für Apothekenkunden?
Die Landesapothekerkammer kritisierte einen Apotheker, der für seine Apotheke eine Rezeptprämie vorgesehen hatte. Er sah vor, dass jeder Kunde, der in seiner Apotheke ein Rezept einlöst, einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro geschenkt bekommt beziehungsweise pro Rezept bis zu drei Euro. Darin sah die Landesapothekerkammer einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und ging vor das OVG. Verstößt der Apotheker tatsächlich dagegen und verletzt somit seine Berufspflicht? Steht nicht im Gegensatz dazu sein Grundrecht auf Berufsfreiheit im Vordergrund aufgrund dessen er solche Werbeaktionen planen darf? Dieser Meinung jedenfalls war der Apotheker selbst.
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OVG: Preisbindung durch Einkaufsgutscheine in Gefahr
Das OVG sprach aber nicht ihm Recht zu, sondern in der Tat der Landesapothekerkammer. Es liegt eine Berufspflichtverletzung vor, da der Apotheker gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstößt. Preisbindung dient dem Gemeinwohl, betonte das OVG. Nur so kann die Bevölkerung flächendeckend, gleichmäßig und zuverlässig mit Arzneimitteln versorgt werden. Gleichzeitig wird so der ruinöse Preiswettbewerb zwischen Apothekern verhindert. Der Apotheker gefährdet das jedoch mit seinen Einkaufsgutscheinen. Zwar ist das einerseits eine geringwertige Kleinigkeit von jeweils einem Euro, insgesamt betrachtet muss aber bedacht werden, dass auch andere Apotheker solche Werbeaktionen einführen und sich solche Fälle häufen könnten. Gibt es dann schließlich viele solcher Fälle, befürchtet das OVG, dass die Preisbindungsvorschriften nicht mehr eingehalten werden, weshalb es verhältnismäßig ist, dem Apotheker eine Berufspflichtverletzung vorzuwerfen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2012, Az.: LBG-H A 10353/12
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