Ein selbstständiger Apotheker wollte seine Apotheke nach seinen Vorstellungen gestalten, wobei er aber, wie sich herausstellte, nicht im rechtlichen Rahmen handelte. Er wollte Medikamente so in seinem Laden platzieren, dass sich die Kunden diese per Selbstbedienung heraussuchen konnten und dann nur noch an der Kasse bezahlen mussten. Bei nicht apothekenpflichtigen Medikamenten ist das gang und gäbe, hierbei handelte es sich aber um apothekenpflichtige Arzneimittel.
Landkreis geht gegen Apotheker mit Ordnungsverfügung vor
Der Landkreis untersagte dem Apotheker diese Art von Verkaufsangebot mittels Ordnungsverfügung. Als Begründung wies der Landkreis auf § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hin, in der das Verbot, apothekenpflichtige Medikamente im Wege der Selbstbedienung zum Kauf anzubieten, festgeschrieben ist. Der Apotheker wollte das nicht akzeptieren, ging gegen die Ordnungsverfügung vor Gericht und erklärte, dass das Verbot des § 17 Abs. 3 ApBetrO verfassungswidrig sei. Er sehe nämlich einen Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung.
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BverwG: Förderung des Zustandekommens des Beratungsgesprächs zwischen Apotheker und Kunde entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass die Klage des Apothekers zurückzuweisen ist. Das Allgemeinwohl muss im Vordergrund stehen. Dieses rechtfertigt es und mache es verhältnismäßig, dass apothekenpflichtige Medikamente nicht per Selbstbedienung erworben werden können. Ansonsten würde die Gefahr der unkontrollierten Arzneitmittelvergabe bestehen. Entscheidend sei, dass Kunden in der Apotheke bezüglich solcher Medikamente mit dem Apotheker sprechen müssen, um von ihm informiert und beraten zu werden. Sonst besteht die Gefahr, dass der Kunde zu einem für ihn ungeeigneten Medikament greift und ein solches zwar an der Kasse beim Apotheker bezahlt, aber diesem Vorgang kein Beratungsgespräch vorausgegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs zwischen Kunde und Apotheker gefördert werden muss. Der Verbraucher wird durch das zu Recht bestehende Verbot geschützt. Das Gericht erklärte weiter, dass die Arzneimittelsicherheit gewährleistet sein muss. All dies sei entscheidend und ein Grundrechtsverstoß liege nicht vor. Das Gericht erklärte das Verbot für verfassungsgemäß.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012, Az.: BVerwG 3 C 25.11
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