Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Erben einen Anspruch auf Geldzahlung haben, da die Verstorbene ihren Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen hatte. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden. Hatte die Klage der Erben Aussicht auf Erfolg? All das erfahren Sie hier!
Finanzielle Abgeltung für Erholungsurlaub?
Im Fall sind die Kläger Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Diese war von März 2016 bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Sie hatte bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Im Fall erkannte der Dienstherr den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, er gewährte jedoch keine darüber hinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub werde der Anspruch begrenzt.
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Daraufhin gab es ein Vorverfahren, welches jedoch erfolglos war. Zudem wurde eine Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden abgelehnt. Daraufhin erhoben die Erben eine Klage, mit der sie die Zahlung von c.a. 3700 Euro – hinsichtlich Resturlaub – und c.a. 860 Euro – für die Überstunden – begehrten.
VG Berlin: Ist ein Anspruch unionsrechtlich begrenzt?
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Erben hätten zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Es ist jedoch der Anspruch auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftägigen Arbeitswoche begrenzt. Die Mitgliedsstaaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Gibt es eine Anspruchsgrundlage für die Überstunden-Vergütung?
In unserem konkreten Fall fehlt eine Anspruchsgrundlage für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden. Die Mehrarbeit sei hier schon nicht vom Dienstherrn angeordnet worden. Die Zahl der geleisteten Überstunden habe im Übrigen den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2022 – VG 28 K 563.19
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