Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes. Immer mehr Deutsche nutzen das Angebot von größeren Lieferdiensten, wie beispielsweise Lieferando & Co. In der Entscheidung geht es darum, ob der Kurierfahrer einen Anspruch auf ein Dienstfahrrad und ein Diensthandy hat. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass er nicht verpflichtet ist, sein eigenes Fahrrad und sein Smartphone, einschließlich des Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitet. Wie hat das LAG entschieden?
Kurierfahrer fordert Fahrrad und Smartphone
In der Entscheidung ging es um einen Kurierfahrer, der für seinen Arbeitgeber, mit dem Fahrrad Speisen und Getränke auslieferte. Auf seinem Handy wurden ihm per App Einsatzpläne, Restaurantadressen und Kundenadressen mitgeteilt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Kurierdienst die Arbeitsmittel, die er seinen Fahrern gegen ein Pfand zur Verfügung stellte, einzeln aufgelistet.
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In den AGB waren dabei Fahrräder und Handys nicht genannt. Daraufhin verklagte der Kurierfahrer den Kurierdienst darauf, ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit ein internetfähiges Handy zur Verfügung zu stellen. Darin enthalten sollte auch ein Datennutzungsvertrag im Umfang von einem monatlichen Datenvolumen von 2 GB sein. Weiterhin forderte er ein verkehrstüchtiges Fahrrad für seine berufliche Tätigkeit.
Kläger hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone
Wie hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden? Fahrradlieferanten, welche Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Stellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads. Weiterhin steht ihm auch ein internetfähiges Mobiltelefon zur dienstlichen Nutzung zu, wenn der Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt. Aber woraus ergibt sich dieser Anspruch?
Der Anspruch folgt aus §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphoneohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.
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Quellen:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20, 14 Sa 1158/20 –
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