Sollten beamtete Lehrer ein häusliches Arbeitszimmer haben dürfen? Haben sie gegenüber ihrem Dienstherrn einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers sowie der Arbeitsmaterialien? Das Bundesverwaltungsgericht musste über drei Revisionen entschieden, die sich auf diesen Sachverhalt beziehen. Die Vorinstanzen hatten die Klagen der Lehrer abgewiesen.
BverwG weist Revisionen von drei Lehrern ab
Die Rechtslage ist so, dass das Besoldungsgesetz des Landes keine Grundlage dafür enthält, was hier gefordert wird. Aufwandsentschädigungen werden unter anderem nur dann gewährt, wenn entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt worden sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Das BverwG stimmte den Vorinstanzen und deren Entscheidungen zu. Die Revisionen der Lehrer wies es ab. Eine unerträgliche Belastung der „amtsangemessenen Lebensführung“ der Beamten liegt nicht vor. Es ist keine Unerträglichkeit festzustellen. Zudem erbringen die Kläger „den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienstverpflichtung nicht zu Hause, sondern in der Schule“. Das hatten die Vorinstanzen so untersucht und danach hat sich das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Das heißt, der häusliche Arbeitsbereich wird vor allem beziehungsweise „in einem relativ großen zeitlichen Rahmen“ privat genutzt. Quelle:
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Anspruch auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer beamteter Lehrer? erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2013, Az.: BVerwG 5 C 11.12; BVerwG 5 C 12.12; BVerwG 5 C 13.12
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