Rechtsnews 07.01.2013 Manuela Frank

Ansatz fiktiver Kosten in der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof musste im zugrundeliegenden Fall entscheiden, in welcher Höhe der Vermieter eigene Sach- und Arbeitstätigkeiten in der Betriebskostenabrechnung anführen darf.

Ansetzen fiktiver Kosten

Im konkreten Fall geht es um den Beklagten, der in Köln die Wohnung der Klägerin mietet. Der Disput zwischen den beiden Parteien bezieht sich auf die in der Betriebskostenabrechnung angeführten Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“. Die Klägerin hat darin nicht die Kosten angesetzt, die ihr tatsächlich durch den Einsatz ihres eigenen Personals entstanden sind, sondern fiktive Aufwendungen eines dritten Unternehmens (ohne Mehrwertsteuer). Die Zahlungsklage wurde vom Amtsgericht Köln abgewiesen. Dieses Urteil hat das Landgericht geändert und der im Folgenden der Klage stattgegeben.

BGH gibt Klägerin Recht

Der Beklagte hat dagegen Revision eingelegt, was allerdings erfolglos blieb. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es der Klägerin entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV gestattet sei, dass sie die Leistungen für Hausmeister- und Gartenpflegetätigkeiten, die von ihrem eigenen Personal erbracht wurden, „nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären“. Diese Bestimmung soll eine Erleichterung für den Vermieter bei der Abrechnung darstellen und ist sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gültig. Die angesetzten fiktiven Kosten wurden von der Vermieterin genügend dargelegt, da sie ein ausführliches Leistungsverzeichnis über die notwendigen Tätigkeiten und das in diesem Zusammenhang erstellte Angebot einer Firma vorgelegt hat. Der Beklagte hatte die Angaben, welche die Klägerin in Bezug auf die Kosten des Unternehmens machte, nicht bestritten. Aus diesem Grund musste die Klägerin keine Beweise anführen. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2012; AZ: VIII ZR 41/12

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