Rechtsnews 21.10.2011 Manuela Frank

Anrechnung des Werksangehörigennachlasses bei Schadensabrechnung

Muss ein Unfallgeschädigter nach der Reparatur seines Pkws das fiktive Sachverständigengutachten als Grundlage für die Abrechnung heranziehen oder kann er sich auf die tatsächlich angefallenen Kosten berufen? Dieser Fragestellung ging der Bundesgerichtshof im zugrundeliegenden Fall nach.

Unfallgeschädigter fordert restlichen Schadensersatz

Das Kraftfahrzeug des Klägers, ein BMW MINI, wurde bei einem Unfall beschädigt. Der Kläger fordert nun restlichen Schadensersatz. Der Unfallgegner muss in vollem Umfang haften. Um die Reparaturkosten im Voraus zu kalkulieren, wurde ein Sachverständiger eingeschaltet. Dabei ermittelte er voraussichtliche Aufwendungen für die Reparatur in Höhe von 3.446,12 €. Der Kläger stützte sich bei seiner fiktiven Abrechnung zunächst auf das Gutachten des Sachverständigen. Er brachte seinen Wagen danach zur Reparatur in eine BMW-Niederlassung. Die Reparaturkosten beliefen sich dabei auf insgesamt 4.005,25 €. Tatsächlich bezahlte der Kläger jedoch nur 2.905,88 €, weil er BMW-Werksangehöriger ist und ihm somit ein Preisnachlass auf die Werkstattrechnung gewährt wurde. Er klagte jedoch zum einen Nutzungsausfall (250 €) und zum anderen die Rückerstattung weiterer Reparaturaufwendungen (559,13 €) ein. Diese Klage blieb allerdings vor den Vorinstanzen erfolglos.

BGH: Anrechnung des Werksangehörigenrabattes    

Der Bundesgerichtshof widersprach dem Urteil der Vorinstanzen dahingehend, dass der Geschädigte zur Kostenabrechnung nicht zwingend die Kosten, welche der Sachverständige zuvor fiktiv geschätzt hat, als Grundlage verwenden muss. Nach der Reparatur kann er die Rückerstattung der tatsächlich angefallenen Kosten fordern. Dennoch gilt es die bestehende Regelung des Schadensersatzrechts zu beachten, wonach man am Schadensfall nicht verdienen darf. Aus diesem Grund muss der erhaltene Werksangehörigenrabatt im vorliegenden Fall angerechnet werden. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichthofs vom 19. Oktober 2011; AZ: VI ZR 17/11

 

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