Rechtsnews 20.04.2015 Christian Schebitz

Anordnung des TÜV beschäftigt Gerichte

Das Oktoberfest in München zieht jedes Jahr mehr als sechs Millionen Besucher an. Eine besondere Attraktion sind hierbei neben den traditionell stark frequentierten Festzelten die Fahrgeschäfte. Diese unterliegen der strengen technischen Aufsicht des TÜV. Nachdem der Betreiber eines älteren Fahrgeschäftes nun durch den TÜV aufgefordert worden war, sein Geschäft auf die Einhaltung neuester technischer Standards hin überprüfen zu lassen, kam es zum Rechtsstreit.

Etwa 100 Oktoberfest-Schausteller hatten vom TÜV eine entsprechende Anordnung erhalten. Der hiergegen klagende Schausteller betreibt ein etwa 20 Jahre altes, regelmäßig geprüftes Fahrgeschäft.

Der TÜV machte von dem Einverständnis der Schausteller, ihre Fahrgeschäfte auf neue technische Standards hin untersuchen zu lassen, die Erteilung der Betriebsgenehmigung abhängig.

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Verwaltungsgericht München fällt Urteil zu TÜV-Anordnung

Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht in München entschied nun zugunsten des Betreibers des Fahrgeschäfts. Es stellte hierbei insbesondere fest, dass der durch den TÜV ergangenen Bestimmung, wonach die Erteilung der Betriebsgenehmigung nur bei Einhaltung veränderter Standards erteilt werden könne, die Rechtsgrundlage fehlt.

Außerdem sei die den neuen technischen Bestimmungen zu Grunde liegende europäische Norm bisher nicht in das Bauordnungsrecht Bayerns integriert worden, so die Richter am Verwaltungsgericht.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zweifelhaft sei, ob die neue europäische Norm im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen einen Zugewinn an Sicherheit für die Fahrgeschäfte bringen werde, sei zudem im vorliegenden Fall die fehlende Verhältnismäßigkeit der erlassenen Anordnung zu beanstanden. 

  • Quelle: Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11.02.2015 – M 9 K 14.4412 –

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