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Rechtsnews 31.01.2012 Manuela Frank

Angaben zum Spritverbrauch auch bei Vorführwagen

Wenn ein Auto beworben wird, müssen dann Angaben zum Spritverbrauch gemacht werden, auch wenn es sich nur um einen Vorführwagen handelt? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof im zugrundeliegenden Fall beantworten.

Verstoß gegen Informationspflicht und UWG

Konkret ging es um das Inserat der Angeklagten vom 20. April 2009, mit dem auf einer Internetplattform ein Wagen mit folgender Beschreibung angeboten wurde: „Vorführfahrzeug…, EZ 3/2009, 500 km“. Das Inserat wies jedoch keinerlei Informationen bezüglich der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs auf, so wie es in § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für jegliche Werbemaßnahmen für „neue Personenkraftwagen“ bestimmt ist. Der Verband Sozialer Wettbewerb deutete diese unterlassenen Angaben als Verstoß sowohl gegen die Informationspflicht (§ 1 EnVKV) als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Somit forderte er die sofortige Unterlassung.

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Die Entscheidung der Vorinstanzen

Die Klage ließ das Landgericht Mainz zu, das Oberlandesgericht Koblenz hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Der inserierte Wagen sei kein Neuwagen, sondern ein Vorführwagen, welcher bereits insgesamt 500 km im Straßenverkehr unterwegs war.

BGH: Spritverbrauchangaben auch bei Vorführwagen

Infolge der Revision durch den Kläger wurde die Klage durch den BGH wiederhergestellt. Der Bundesgerichtshof führte den § 2 der besagten Verordnung an, in welchem der Begriff des Neufahrzeugs definiert wird: „Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“. Somit sind objektivierbare Umstände maßgeblich, aus denen geschlossen werden kann, dass der besagte Wagen in Kürze verkauft werden soll, „ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre“. Im konkreten Fall ist dieser objektive Umstand laut BGH die Kilometerleistung. Wird ein Wagen mit einem geringen Kilometerstand beworben, kann man daraus schließen, dass der Händler den Wagen gekauft hat, um ihn an einen weiteren Käufer zu veräußern. Überschreitet die Kilometerleistung die 1000 km Marke, geht man eher davon aus, dass das Fahrzeug zur Eigennutzung angeschafft wurde. Somit gilt auch für Vorführwagen die Pflicht, in der Werbung Angaben zum Spritverbrauch des jeweiligen Pkws zu machen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 2011, AZ: I ZR 190/10

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