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Rechtsnews 13.03.2013 Julia Brunnengräber

Anerkennung eines Palästinensers als Flüchtling ohne Nachweis der Verfolgung

In diesem Fall ging es um einen Palästinenser, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen musste. Ihm konnte der Beistand der Organisation nicht länger gewährt werden. Der EuGH urteilte nun, dass er als Flüchtling anerkannt werden kann, ohne nachweisen zu müssen, dass er fürchtet, verfolgt zu werden. UNRWA ist die Bezeichnung für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten. Die Organisation hat den Sinn und Zweck, Palästinensern Beistand zu leisten, befinden sie sich im Libanon, in Syrien oder Jordanien, im Westjordanland oder im Gazastreifen und werden von dort vertrieben, da sie ihre Existenz und ihr Heim verloren haben. Wann jemand ein Flüchtling ist, ist in der Genfer Konvention festgelegt. Ein Flüchtling ist demnach jemand, der Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung fürchtet. Zudem gilt: „Die Richtlinie sieht unter Verweis auf die Genfer Konvention vor, dass Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen wie des UNRWA – mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge –genießen, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind. Wird jedoch dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz der Richtlinie.“

EuGH urteilt zur Anerkennung des Status‘ als Flüchtling

Der EuGH betonte, dass Personen, die den Schutz des UNRWA genießen, nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Sind sie schlicht abwesend oder haben das UNRWA-Einsatzgebiet freiwillig verlassen, können sie aber nicht als Flüchtling anerkannt werden. Ein palästinensischer Flüchtling muss dann gezwungenermaßen das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen, „wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen“. Bedingungslos ist dieser Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling allerdings nicht: „Zwar brauchen die Berechtigten nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass sie Verfolgung fürchten, sie müssen jedoch, wie im vorliegenden Fall, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden zu prüfen ist.“ Das heißt: „Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese nicht nur untersuchen, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat und dieser Beistand nicht länger gewährt wird, sondern auch, ob bei diesem Antragsteller nicht einer der in der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt.“ Liegt ein Verbrechen gegen den Frieden vor oder ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere nichtpolitische Straftat – also alles, was den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft – wird eine Person nicht als Flüchtling anerkannt. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2012, Az.: C-364/11

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