Es vergeht kein Jahr, in dem bei der Bahn nicht gestreikt wird. Daher heißt es Alle Jahre wieder – Die Lokführer streiken. Die GDL (Gewerkschaft deutscher Lokführer) hat das neue Angebot der Deutschen Bahn abgelehnt und streikt nun zum dritten Mal innerhalb dieses Jahres. Hauptgrund des Streiks ist, dass nicht sämtliche Forderungen der GDL aus dem vergangenen Mai erfüllt wurden. Der Streik soll dabei noch bis Dienstag, 07.09.2021 gehen. Zweidrittel aller Züge im Fern- und Nahverkehr bleiben stehen. Diesmal bringt der Streik aber eine Besonderheit mit sich. Die Deutsche Bahn will mit rechtlichen Mittel gegen die Streiks vorgehen. Überprüft werden soll, ob die Streiks rechtmäßig sind. Weiterhin ist fraglich, welche Rechte den Fahrgästen zustehen.
Gerichtliche Klärung
Die Deutsche Bahn verfolgte das Ziel, dass eine einstweilige Verfügung erlassen werden sollte. Durch diese könnten die Streiks der GDL untersagt werden. Dabei wendete sich die DB an das Arbeitsgericht Frankfurt. Das Arbeitsgericht sollte überprüfen, ob die Streiks überhaupt zulässig sind. Dies sei dann der Fall, wenn sie sich im Rahmen des geltenden Rechts halten. Noch am Abend des 02.09.2021 entschied das Arbeitsgericht und erteilte der Deutschen Bahn eine Absage. Das Gericht stellte fest, dass die Streiks zulässig und verhältnismäßig sind. Zuvor gab es noch einen Versuch, die Streitigkeiten außergerichtlich durch einen Vergleich zu klären.
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Die Deutsche Bahn wollte nach der Niederlage vor dem Arbeitsgericht in Berufung gehen. Der Konzern beabsichtigte die Entscheidung in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Auch die Berufung scheiterte. Im Kern wurde um eine einfache Klausel gestritten. Diese beinhaltet, dass die GDL ihre Tarifverträge auch für Mitglieder durchsetzen will, welche in Betrieben arbeiten, in denen eigentlich die Konkurrenzgewerkschaft EVG (Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft) in der Mehrheit ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass die Klausel unwirksam ist – diese müsse aber nur Leerlaufen. Die Klausel mache den gesamten Streikablauf aber nicht unwirksam.
Welche Fahrgastrechte stehen Ihnen zu?
Was steht mir zu, wenn der Zug nicht fährt oder verspätet ist?
- Fällt ein Zug aus, kann der Fahrgast zunächst auf einen anderen Zug, wenn dieser denn fährt, ausweichen.
- Bei einem „(Super-)Sparpreis-Ticket“ entfällt die Zugbindung.
- Reisende dürfen auch auf einen anderen Zug umsteigen, wenn damit gerechnet werden muss, dass ihr Zug das Ziel mit einer Verspätung von 20 Minuten erreicht.
- Liegt eine Verspätung vor, besteht ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung des Reisenden.
- Sollte der Reisende eine Stunde später sein Ziel erreichen, so erstattet die Bahn 25% des Fahrpreises.
- Sollte eine Verspätung von bis zu zwei Stunden vorliegen, muss die Deutsche Bahn 50% des Fahrpreises erstatten.
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Quellen:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bahnstreik-berufung-gescheitert-101.html
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