Im zugrunde liegenden Fall fordert die klagende Vermieterin von ihren Mietern, dass diese gemäß § 554 BGB den Anschluss ihrer Mietwohnung an die Gaszentralheizung dulden. In der Wohnung der Beklagten befindet sich eine eingebaute Gasetagenheizung, für die sie eine Ablösesumme an ihre Vormieterin gezahlt haben. Davor heizte man in der Wohnung mit Kohleöfen. Die Klägerin informierte die Beklagten im Mai des Jahres 2008 darüber, dass eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB in deren Wohnung durchgeführt werden sollte. Diese Maßnahme umfasste den Anschluss der Wohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung, mit dem Ziel, den Wohnwert zu maximieren und mehr Energie einzusparen. Die monetären Aufwendugen für den Anschluss beliefen sich auf 2.145 Euro, wovon die Beklagten als monatliche Umlage 19,66 Euro zahlen sollten. Diese Modernisierungsmaßnahme verweigerten die Beklagten.
Klage auf Duldung des Gasanschlusses
Somit klagte die Vermieterin auf die Duldung des Gasanschlusses. Die Klage wurde allerdings vom Amtsgericht Berlin-Mitte aufgehoben. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein, was zur Folge hatte, dass die Beklagten, dem Antrag folgend, verurteilt wurden. Als Begründung führte das Landgericht an, dass die Gaszentralheizung im Gegensatz zum Kohleofen, der von der Vermieterin zur Verfügung gestellt wurde, eine Wohnwertverbesserung sei.
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Aktueller Zustand der Mietwohnung ausschlaggebend
Gegen dieses Urteil legten die Mieter Revision ein, die auch erfolgreich war. Der Bundesgerichtshof hat angeführt, dass man als Maßstab zur Beurteilung, ob die Modernisierungsmaßnahme zu einer Verbesserung führt, den aktuellen Zustand der Mietwohnung heranziehen muss. Dazu zählen allerdings nicht die vertragswidrig durchgeführten baulichen Umgestaltungen durch den Mieter. Das Verhalten des Vermieters sei widersprüchlich, da er dem Mieter auf der einen Seite gestattete, eine Modernisierung auf eigene Kosten durchzuführen, und auf der anderen Seiten bei einer zu einem späteren Zeitpunkt selbst durchgeführten Maßnahme den auf diese Art und Weise vom Mieter erzeugten rechtmäßigen Zustand außer Acht lassen wollte.
Dispositionsbefugnis nicht unangemessen eingeschränkt
Die Dispositionsbefugnis auf Seiten des Vermieters wird durch eine derartige Sichtweise nicht unangemessen eingeschränkt, weil der Mieter generell kein Recht darauf hat, dass der Vermieter ihm erlaubt, dass er selbst bauliche Umgestaltungen an der Mietwohnung durchführt, um dadurch den Wohnkomfort zu erhöhen oder die Wohnung zu modernisieren. Sollte es der Fall sein, dass der Vermieter den baulichen Vorhaben des Mieters zustimmt, kann er das an spezifische Bedingungen knüpfen. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgewiesen, damit dieses herausfindet, ob der Austausch der alten Gasetagenheizung durch die neue Gaszentralheizung zumindest zu einer Energieeinsparung nach § 554 Abs. 2 Satz 1 Als. 2 BGB anzusehen ist und somit dann ein Duldungsanspruch der Mieter vorherrscht.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2012
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