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Rechtsnews 09.05.2012 Julia Brunnengräber

Behandlungsfehler: Kind erhält Schmerzensgeldzahlung

Unfassbar unglücklich wirkte sich ein Armbruch eines viereinhalbjährigen Kindes aus – vor allem für dessen eigenes Leben. Kaum einschneidender hätte dieses Ereignis sein können. Es stürzte und brach sich den Arm. Die Eltern hofften zu Recht auf angemessene Hilfe durch Ärzte im Krankenhaus – gingen auch sie davon aus, dass es sich um einen Routineeingriff handelt, nicht um einen Eingriff, der hochgradige Gefahren bergen könnte. Diese Hoffnung jedoch wurde enttäuscht.

Ärztliches Fehlverhalten führt zu Hirnschaden

Das Kind wurde aufgrund seines Armbruchs im Krankenhaus operiert. Bei der Operation kam es aber zu Komplikationen. Dafür verantwortlich war ärztliches Fehlverhalten. Das war folgenschwer: Es führte zu einer schweren Hirnschädigung des Kindes; und das nicht zu einem geringen Grad. 100 % Schwerbeschädigung war das Ergebnis. Das bedeutet, dass das Kind in Pflegestufe III einzuordnen ist. Der Befund lautet apallisches Syndrom. Die Ausfallerscheinungen des Großhirns sind enorm. Das Kind leidet unter einer sogenannten Tetraspastik. Das heißt, dass alle vier Gliedmaßen von Lähmungen betroffen sind. Sein künftiges Leben wird von einer Sonde bestimmt sein. Lebenslang wird es auf Pflege angewiesen sein. Es kann nicht das Leben führen, das ihm vor dem Eingriff bevorstand. Zudem wird sich der Zustand des Kindes nicht verbessern.

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Gericht spricht Kind 650.000 Euro Schmerzensgeld zu

Die gesundheitlichen Schäden des Kindes sind von schwerstem Ausmaße. Das Gericht sprach ihm daher eine Schmerzensgeldzahlung von 650.000 Euro zu. Verglichen wurde der Fall mit sogenannten „Geburtsschadensfällen“. Sind Babys schwerst geschädigt durch Komplikationen bei der Geburt, werden sie während des folgenden Verlaufes keine Erinnerung an sich in einem besseren Zustand haben. Dieses Kind jedoch war vier Jahre, als sich der Fall ereignete. Das heißt, es kann sein, dass es sich an die Zeit vor der Operation erinnert. Das Kind kann sich eventuell über seine Beschränktheit – wenn auch nur in gewisser Weise – bewusst sein, sowie Auswegslosigkeit empfinden. Das Gericht hält die Höhe der Schmerzensgeldzahlung daher für angemessen. Teilweise wird der Betrag als Schmerzensgeld ausgezahlt, teilweise als Schmerzensgeldrente.

  • Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 5. April 2012, Az.: 20 U 157/10

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