Rechtsnews 21.05.2013 Julia Brunnengräber

Abstammungsuntersuchung bei Abstammungsverfahren zumutbar?

Vaterschaftsfeststellungen werden dann zum Problem, wenn von der einen Seite Ablehnung diesbezüglich vorliegt. Auch in diesem Fall sollte die Abstammung festgestellt werden. Der Grund: Sowohl der Beklagte als auch sein eineiiger Zwillingsbruder hatten Geschlechtsverkehr mit der Mutter und kämen daher beide dafür in Frage, der Vater des Kindes zu sein. Fragen waren daher: Darf von den Zwillingen gefordert werden, Spermaproben abzugeben, um die Abstammung zu untersuchen? Würde das überhaupt Aufklärung über die Abstammung des Kindes bringen – sind die Zwillinge doch schließlich eineiig?

OLG: Wissenschaftliche Grundlage fehlt

Das OLG Celle erklärte, dass es den Zwillingen nicht zuzumuten ist, eine Spermaprobe abzugeben. Das Gericht entschied so, da keine wissenschaftliche Untersuchung Aufklärung darüber geben kann, wer der Vater ist. Wissenschaftlich kann ein genetisches Abstammungsgutachten keinen Aufschluss darüber geben, wer das Kind gezeugt hat, das zum Zeitpunkt des Verfahrens 14 Jahre alt ist. Das ist bei eineiigen Zwillingen nicht möglich. Hier liegen fünf Sachverständigengutachten zugrunde, die das bestätigen. Der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad, der ermittelt werden muss, um zu bestimmen, wer der Vater ist, kann hier nicht ermittelt werden. Auch Zeugenaussagen halfen in diesem Fall nicht weiter. Diese bekräftigten nur, dass die Kindsmutter wohl während der Empfängniszeit mit beiden verkehrt hatte.

OLG: Informationelle Selbstbestimmung geht vor

Das OLG führte weiter aus, dass nicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Brüder eingegriffen werden soll. Das sei unzumutbar. Würden ihre Spermaproben untersucht, so würde die jeweilige DNA „Rückschlüsse auf charakter- oder krankheitsbezogene Persönlichkeitsmerkmale“ zulassen. Das müssen die Brüder nicht hinnehmen und dulden, so das OLG. Allerdings muss auch der 14-jährige Kläger hinnehmen, dass er keinen Aufschluss darüber bekommt, wer sein Vater ist. Zudem kann so nicht bestimmt werden, welcher Zwillingsbruder für die Zahlung des Kindesunterhalts zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Kläger kann nur darauf hoffen, dass es in Zukunft wissenschaftliche Fortschritte gibt, die es auch bei eineiigen Zwillingen ermöglichen, zu ermitteln, wer sehr wahrscheinlich der Erzeuger ist. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2013

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