Rechtsnews 26.09.2011 Anna Schön

Abschaffung des Sterbegeldes rechtmäßig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Abschaffung des Sterbegeldes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für verfassungskonform. Die VBL bietet eine private Versicherung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und gewährt im Rahmen dieser Versicherung Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Bei Tod des Versicherungsnehmers hatten der Ehegatte und Angehörige bis zum 31. Dezember 2001 einen Anspruch auf Sterbegeld. Mit der Neufassung der Satzung sollte ab dem Jahr 2002 die Zahlung von Sterbegeld stufenweise abgebaut und im Jahr 2008 eingestellt werden. Beschwerdeführer hatte auf Zahlung des Sterbegeldes vertraut Der Beschwerdeführer ist Versorgungsberechtigter bei der VBL und erhält seit 1999 eine betriebliche Altersvorsorge. Mit seinem Beschwer begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der VBL, an ihn nach der alten Satzung Sterbegeld zu zahlen. Die vorangegangen Klagen blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer führt an, dass er durch die Neuregelung der Satzung zum Wegfall des Sterbegeldes in seinen Rechten bezüglich des Eigentums und seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verletzt ist. Er sieht in der Neuregelung eine unverhältnismäßige, echte Rückwirkung, denn er habe seine Arbeitsleistung vollständig erbracht und auf die Auszahlung des Sterbegeldes vertraut und habe so auch keine anderweitige Vorsorge treffen können. BVerfG lehnt die Beschwerde ab Das BVerfG sieht in der stufenweisen Abschaffung des Sterbegeldes kein Rückwirkungsverbot. Da die Regelung auf den Einzahlungszeitraum einwirkt, der Anspruch auf Zahlung aber erst mit dem zukünftigen Tod des Beschwerdeführers eintritt, sei eine unechte Rückwirkung gegeben. Diese sei auch nicht ausnahmsweise unzulässig, da sich der VBL ausdrücklich eine Änderung vorbehalten habe. Der Beschwerdeführer habe also mit einer Neuregelung rechnen müssen und hätte dies auch berücksichtigen können.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom , 1 BvR 2624/05

 

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