Rechtsnews 22.12.2021 Alex Clodo

Absage einer Kreuzfahrt wegen Corona – Aber keine Reisewarnung

Jeder freut sich auf den Urlaub. Gerade, wenn es Corona zulässt. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, ob ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt aufgrund der Corona-Pandemie auch dann absagen kann, wenn keine Reisewarnung vorliegt? Diese Frage entschied das Amtsgericht Rostock.

Sachverhalt

Wie gestaltete sich der Sachverhalt? Im Februar 2020 sagte ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt ab, die im südasiatischen Raum und Australien stattfinden sollte. Die Fahrt wurde acht Tage vor Reisebeginn wegen der sich ausbreitenden Corona-Pandemie abgesagt. Einige Tage zuvor musste ein anderes Kreuzfahrtschiff mit 3000 Passagieren in Quarantäne, ein weiteres durfte nicht mehr in mehrere asiatische Häfen einlaufen. Für die Reiseziele der abgesagten Kreuzfahrt gab es keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Daher verlangte ein betroffener Reisender vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und verklagte ihn daraufhin.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Amtsgericht Rostock? Das Amtsgericht wies die Klage des Klägers ab. Die Richter sehen keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Aufgrund der vorliegenden Umstände war der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, in anderen Worten: Der Veranstalter war berechtigt die Kreuzfahrt abzusagen. Zu dem Zeitpunkt der Reise war die Situation generell unübersichtlich, gerade hinsichtlich der Durchführung der Reise.

Im Fall musste der Reiseveranstalter die allgemeine Situation und die möglichen Folgen für die Kreuzfahrt durch Einschränkungen oder Ansteckungen mit dem Covid-Virus gegenüber abwägen. Es bestand für die Richter kein Zweifel, dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände nach § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB handelt. Nach Ansicht der Richter musste der Veranstalter zum Zeitpunkt des Reisebeginns mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt hätte beeinträchtigen oder vereiteln können.

Weiterhin hielten die Richter es für unerheblich, dass für die Zielgebiete der Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag. Nach Ansicht des Gerichts setzt die Absage einer Reise keine Reisewarnung voraus. Daher stehe den Reisenden auch kein Schadensersatz zu.

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Quelle:

AG Rostock, Urteil vom 20.11.2020, Az.: 47 C 59/20

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