Mitte März 2020 sollte es für eine Klasse aus Niedersachsen nach Liverpool gehen. Die Fahrt fiel aber wegen des Corona-Virus aus. Die Lehrerin stornierte aufgrund dessen die Fahrt, weshalb Reiseveranstalterin und Schulträgerin nun über die Kosten streiten. Über diese Kostenfrage musste nun das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.
Sachverhalt
Im März 2020 hatte eine Klasse aus Niedersachsen eine Klassenfahrt geplant. Die Lehrerin der Klasse hatte dabei bei einer Reiseveranstalterin eine einwöchige Reise nach Liverpool gebucht. Dabei entstanden Reisekosten in Höhe von 10.000 €, den die Schulträgerin, eine Stiftung, zahlte. Dann breitete sich das Coronavirus in Europa jedoch immer stärker aus. Aufgrund der gesundheitlichen Folgen und Risiken stornierte die Lehrerin die Reise kurz vor der geplanten Abfahrt. Danach erstattete die Reiseveranstalterin nur knapp 1.000 € des gezahlten Betrages.
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Aufgrund dessen klagte die Stiftung und forderte die Rückzahlung des Restbetrags von 9.000 €. Die Stiftung ist der Meinung, dass sie zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt gewesen sei, da zum Zeitpunkt der Stornierung in England aufgrund der Pandemie “außergewöhnliche Umstände” i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen hätten.
Jedoch wies das Landgericht Detmold die Klage ab, da die Stiftung selbst keine Rückzahlung des Betrages verlangen konnte. Vertragspartner seien nämlich nur die angemeldeten Schüler für die Klassenfahrt, welche bei Vertragsschluss durch die Lehrerin vertreten wurden.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Wie hat nun das OLG entschieden? Das OLG folgte der Argumentation des Landgerichts Detmold nicht, sodass die Berufung überwiegend Erfolg hatte. Laut Gericht ist ein Pauschalreisevertrag zwischen der Stiftung und der Reiseveranstalterin zustande gekommen. Aufgrund der Umstände, die bei der Vertragsabwicklung und der Korrespondenz herrschten, ist deutlich geworden, dass die Lehrerin die Buchung nicht im Namen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten abgeschlossen hat. Sie habe vielmehr im Namen der Schule und daher als Stiftung gehandelt.
Weiterhin hat der Zivilsenats des OLG entschieden, dass die Reiseveranstalterin den vollen Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen muss, da die Coronapandemie eine “erhebliche Beeinträchtigung” i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB dargestellt hat. Das wird damit begründet, dass in Liverpool zu diesem Zeitpunkt ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko bestand. Vor allem bei Schülerreisen bestehe die Erwartung der Erziehungsberechtigten, dass sich die Schüler in einem sicheren Umfeld bewegen.
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Quellen:
OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2021, Az. 22 U 33/21
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