Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 81 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfassungskonform ist. Sachverhalt § 81 Absatz 6 GWB sieht eine Verzinsung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vor. Gegen diese Regelung wendete sich ein Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit dem Einwand, dass diese Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Versicherungsunternehmen war eine Geldbuße von 6, 4 Mio. Euro wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Kartellverbot aus § 1 GWB auferlegt worden. Dagegen legte das Unternehmen Einspruch ein, woraufhin das Verfahren bezüglich 0,4 Mio. Euro eingestellt wurde. Nachdem der Einspruch 2009 zurück genommen wurde, verlangte 2011 das Bundeskartellamt 1,77 Mio. Euro Zinsen. Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleicheitsgrundsatz Da nur juristische Personen und Personenvereinigungen – jedoch nicht natürliche Personen, sowie Organe und Vertreter – der Verzinsungspflicht von Bußgeldern unterliegen, sah die Klägerin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Garantie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Eine solche Verletzung sah das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. § 81 Absatz 6 GWB: Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2013, AZ: 1 BvL 18/11.
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§ 81 Absatz 6 GWB ist verfassungskonform erhalten
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