Rechtsnews 08.01.2022 Alex Clodo

Knöllchen am Scheibenwischer

Jeder Autofahrer hat schon mal ein Knöllchen bekommen. Egal, ob es wegen Falschparken oder zu hoher Geschwindigkeit war. Der Beitrag beschäftigt sich mit der „Scheibenwischerverwarnung„. Es stellt sich die Frage, ob die „Scheibenwischerverwarnung“ wegen eines Parkverstoßes eine Anhörung des Fahrzeughalters darstellt? Über diese Frage gibt der Beitrag Ihnen die Antwort! Über dieses Problem hatte das Amtsgericht Straubing zu entscheiden!

Sachverhalt

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Im März 2021 parkte ein Fahrzeughalter seinen Wagen verkehrswidrig ab. Daraufhin wurde ihm eine sog. „Scheibenwischerverwarnung“ an sein Auto gebracht. Nachdem die Verwarnung angebracht war, wurde der Halterin ein Kostenbescheid zugestellt. Gegen diesen Kostenbescheid erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung des Amtsgericht Straubing

Wie entschied das Amtsgericht Straubing im vorliegenden Fall? Das AG entschied zu Gunsten der Halterin des PKWs. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kostenbescheid rechtswidrig, da eine Anhörung bzw. Halterbefragung unterblieben sei. Die Richter sind der Ansicht, dass die „Scheibenwischerwarnung“ keine Anhörung des Fahrzeughalters darstellt. Ei ist nicht ausreichend gewährleistet, dass die Verwarnung zur Kenntnis des Fahrers gelangt. Daher sei keine Anhörung des Halters in der „Scheibenwischerwarnung“ gegeben. Da der Halter nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, ist eine Anhörung ausgeschlossen. Es ist weiterhin für den Fahrer nicht ersichtlich, wen er als Halter des Fahrzeugs zu benachrichtigen hat.

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Auch ist nach Ansicht des AG nicht davon auszugehen, dass die Verwarnung zugleich als Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrer zu benenn, selbst bei Erhalt der Scheibenwischerverwarnung. Es sei für einen rechtsunkundigen Laien nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungsmöglichkeit besteht.

Ein nachfolgender Kostenbescheid ist daher dann rechtswidrig und kann angegriffen werden.

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Quelle:

Amtsgericht Straubing, Beschluss vom 23.08.2021 – 9 OWi 441/21 –

 

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