Messgerät LEIVTEC XV3
Zunächst beschäftigen Wir uns mit dem Messgerät Leivtec XV3. Grundsätzlich ist Messgerät nicht gleich Messgerät. In Kritik steht immer wieder das oben genannte Messgerät. Viele Amtsgerichte haben mittlerweile begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgeräts. So auch das Amtsgericht Landstuhl, Bad Saulgau und auch das Oberlandesgericht Oldenburg. Das vorliegende Messgerät wird bundesweit eingesetzt. Nachdem mehrere Verfahren gegen das Messgerät und seine Betreiber eingeleitet wurden, schaltete sich ein Sachverständigen ein und überprüfte die Geräte. Nach dem Sachverständigen-Gutachten wurde festgestellt, dass die Messdaten nicht immer korrekt sind. Dadurch wurden die entsprechenden Bußgeldverfahren im Jahr 2021 von einigen Gerichten eingestellt, wenn es um Bußgelder aufgrund des Messgeräts Leivtec XV3 ging.
Weiter ging aber noch das Oberlandesgericht Oldenburg. Das Gericht hat entschieden, dass die dort anhängigen Bußgeldverfahren mit dem vorliegenden Messgerät eingestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts können Messwertabweichungen nicht ausgeschlossen werden. Wird aufgrund dessen dann wieder ein Sachverständigengutachten benötigt ist dies alles sehr kostspielig und aufwendig. Das Gerät als solches wird von den einzelnen Behörden trotz alle dem weiter verwendet.
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Messfehler beim LEIVTEC XV3
Zudem sind weitere Messfehler bei dem Gerät Leivtec XV3 vorhanden. Zum einen lassen nicht nur die durch sachverständige Prüfer festgestellten Messwertabweichungen die Verwertbarkeit vor Gericht zweifelhaft erscheinen. Es kommt erschwerend hinzu, dass das Messgerät, wie andere auch, nicht genügend Daten speichern, um eine Rekonstruktion der genauen Tatumstände zu erlauben. Daher ergeben sich große und wichtige Argumente gegen einen rechtmäßigen Bußgeldbescheid.
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Quelle:
AG Landstuhl, Urteil vom 17.3.2021, Az. 2 OWi 4211 Js 2050/21
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