Rechtsnews 16.12.2021 Alex Clodo

Unfall ohne Warnblinklicht

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wer nach einem Unfall haftet, wenn das Warnblinklicht nicht angeschaltet wurde und dadurch einen Auffahrunfall verursacht hat. Bei Dunkelheit ist ein Warnblinklicht enorm wichtig. Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Celle beschäftigen.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Bei Dunkelheit wollte ein Autofahrer links abbiegen. Er übersah dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug, weshalb es zu einem Zusammenstoß kam. Dadurch blieb der ein PKW quer auf der Straße stehen und der Fahrer stieg aus, ohne den Warnblinker einzuschalten. Das andere betroffene Auto stand mit Warnblinker zur Hälfte auf der Straße und zur Hälfte auf dem Grünstreifen.

Während der Unfallaufnahme fuhr ein dritter PKW in das unbeleuchtete und ohne angeschalteten Warnblinker Auto hinein. Daraufhin verlangte der Fahrer des dritten Wagens Schadensersatz und klagte. Dabei argumentierte er, dass der nicht eingeschaltete Warnblinker der Grund für den Unfall war. Die Versicherung des Beklagten erstattete aber nur einen Teil des Schadens. Die Versicherung war der Meinung, dass der dritte Fahrer scheinbar zu schnell unterwegs gewesen sei.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht in diesem Fall? Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Fahrer des dritten PKWs zumindest eine Teilschuld am Schaden. Die Richter sind der Ansicht, dass der Fahrer des unbeleuchteten Autos zu zwei Dritteln für den Schaden haften muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Fahrer die Warnblinkanlage hätte einschalten müssen. Der dritte ankommende Fahrer muss trotzdem zu einem Drittel mithaften. Die Richter sind der Ansicht, dass der dritte Fahrer aufgrund des anderen Fahrzeugs, welches das Warnlicht anhatte, hätte erahnen können, dass vor ihm ein Unfall sein könnte. Dadurch könnte seine Aufmerksamkeit erhöht worden sein. Weiterhin dürfen Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass sie innerhalb ihrer Sichtweise anhalten können.

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Die Probezeit

Quelle:

OLG Celle, Urteil vom 5.8.2020, Az.: 14 U 37/20

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