Die Deutschen lieben ihre Autos. Der Samstag zählt unter der Woche als der “Waschtag des Autos”. Egal, ob man selbst Hand anlegt oder die Waschanlage die Arbeit übernimmt – Das Auto der Deutschen muss sauber sein. Aber was, wenn in einer Waschanlage ein Unfall passiert? In Waschanlagen darf man nach einer schnellen Einweisung nicht bremsen, aber ein Autofahrer tat es trotzdem. Dabei prallte er mit seinem Wagen gegen den Trockner. Aber wer zahlt den Schaden? Der Beitrag gibt Aufschluss!
Auto rutscht in Waschanlage vom Band und stößt gegen Trockner
Wie sah der Sachverhalt aus? Ein Autofahrer ließ sein Auto in einer Waschanlage mit Transportband reinigen. Als der Fahrer am Ende der Waschstraße ankam, schaltete die Ampel auf grün. Dabei wollte der Autofahrer aus der Waschanlage herausfahren, sein Auto sprang aber nicht direkt an, sondern erst nach einer Weile.
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Durch die Verzögerung geriet der Hintermann in der Waschstraße in Panik, da das Schleppband sein Auto immer näher an das vordere Auto heran näherte. Daraufhin bremste er aus Angst vor einem Auffahrunfall. Dadurch rutschte sein Auto vom Band und stieß gegen den Trockner der Waschanlage, wodurch sein Wagen erheblich beschädigt wurde. Diesen Schaden wollte der Hintermann ersetzt bekommen.
30% Reparaturkosten werden übernommen
Wie entschied aber das Gericht? Der Hintermann bekam nach Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken und teils Recht. Dem Hintermann standen 30% der Reparaturkosten zu. Begründet wurde dies damit, dass man nach dem Waschvorgang sofort aus der Waschanlage fahren müsse, wenn die Ampel auf grün springt. Danach muss die Ausfahrt für die folgenden Autos frei sein. Da dies der Fahrer, der zuerst die Waschanlage nutzte, nicht getan hat, muss dieser auch für einen Teil des Schadens haften. Die falsche Reaktion des Hintermannes sei erst dadurch ausgelöst worden, dass der erste Autofahrer die Waschanlage nicht sofort verlassen habe.
Mitschuld am Schaden
Das Gericht hielt die Sorgen des Hintermannes, dass die Autos zusammenstoßen könnten, für berechtigt. Nach Ansicht der Richter hätte der Hintermann trotzdem wissen müssen, dass er auf dem Transportband nicht hätte bremsen dürfen. Weiterhin gebe es auch eindeutige Warnschilder in der Waschanlage.
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Quellen:
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.1.2021, Az.: 1 U 63/19
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