Rechtsnews 11.12.2015 Theresa Smit

Notoperation: Versicherung will Flugkosten nicht übernehmen

Muss eine
Auslandskrankenversicherung die Kosten für einen Flug zu einer Notoperation
übernehmen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt.

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Eine Frau hatte eine
langfristige Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Diese sollte die Kosten
für medizinisch notwendige Rücktransporte aus dem Ausland übernehmen. Die Versicherte
arbeitete in einem Hotel in Spanien, als gesundheitliche Probleme auftraten. Es
wurde eine Infektion diagnostiziert und Antibiotika zur Behandlung eingesetzt.
Als sich die Gesundheit der Frau weiter verschlechterte, wurde sie in
eine Klinik in Lissabon verlegt. Dort wurden gefährliche
Flüssigkeitsansammlungen und die Anzeichen einer Sepsis festgestellt, eine
Operation jedoch nicht durchgeführt. Aus diesem Grund ließ sich die Patientin
am nächsten Tag nach Düsseldorf fliegen und schließlich in eine Klinik in
Krefeld bringen. Dort wurde eine Operation vorgenommen, im Zuge derer eine
schwere Bauchfellentzündung mit einer lebensgefährlichen Sepsis festgestellt wurde.
Die Frau konnte durch den schnellen Eingriff gerettet werden.

Auslandsversicherung verweigert Zahlung

Die Kosten für den
Transport in die Klinik wurden von der Patientin vorgestreckt, sie beliefen
sich auf etwa 21.500€. Der Antrag an die Krankenkasse zur Erstattung der Transportkosten
wurde abgelehnt. Der Rücktransport sei nicht notwendig gewesen, außerdem sei
die Versicherung nicht dafür verantwortlich, dass in Lissabon ein
Behandlungsfehler stattgefunden hätte, hieß es. Die Frau reagierte mit einer Klage
vor dem Landgericht Essen.

Leistungspflicht für Versicherung trotz Behandlungsfehler

Dieses gab ihr Recht, worauf
die Krankenversicherung in Berufung ging. Das Oberlandesgericht Hamm legte
schließlich fest, dass die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports gegeben
gewesen wäre. Das Vorgehen der Klägerin sei aufgrund der mangelhaften
Behandlung in dem portugiesischen Krankenhaus angemessen gewesen. Außerdem mache
es keinen Unterschied, ob die Behandlung im Ausland nicht durchgeführt werden
könne oder ob die Ärzte die Durchführung verweigert hätten. Somit müsse die
Versicherung der Versicherten die Summe für den Transport erstatten.

Quelle: Oberlandesgericht
Hamm, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 20 U 190/13

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