Rechtsnews 20.03.2015 Christian Schebitz

Schadensersatz nach Behandlungsfehler

Immer wieder haben Gerichte die Frage zu klären, ob und in wieweit Ärzte für Kunst- oder Behandlungsfehler in Haftung zu nehmen sind. Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde unlängst ein solcher Fall verhandelt – eine Frau hatte nach einem ärztlichen Fehler schwere und dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten.

Mitte Dezember 2008 war  die Frau aufgrund eines plötzlich auftretenden, starken Übelkeitsgefühls in ein Krankenhaus in Soest gekommen um dort behandelt zu werden. Ende Dezember musste bei der Frau schließlich eine Notoperation durchgeführt werden. Hierbei wurde festgestellt, dass die Frau unter einem Dünndarmverschluss litt; dieser hatte zu einer Perforation des Darms und zu dessen teilweisem Absterben geführt. Als Konsequenz hieraus leidet die betroffene Frau heute am sogenannten Kurzdarmsyndrom, an einer Osteoporose mit mehreren Wirbelbrüchen und an Depressionen. Die Frau ist zudem arbeitsunfähig, hat stark an Körpergewicht und mehrere Zentimeter an Körpergröße verloren. Die Frau verklagte das Krankenhaus in dem sie fehlerhaft behandelt und schließlich notoperiert wurde auf Schadensersatz in Höhe von 125.000 €.

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OLG Hamm urteilt über Schadensersatz nach Behandlungsfehler

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Argumentation der Frau in seinem Urteil weitestgehend. Es stellte insbesondere fest, dass das Absterben eines Teils des Darms und die Perforation des Darms hätten verhindert werden können, wenn bei der Einlieferung der Frau in das Krankenhaus rechtzeitig eine Behandlung des vorliegenden Dünndarmverschlusses erfolgt wäre. Auch die bei der Frau vorliegende Osteoporose und der Bruch von mehreren Wirbeln sowie die Depression seien ursächlich auf die fehlerhafte Diagnose zurückzuführen die durch die behandelnden Ärzte in dem Krankenhaus durchgeführt wurde.

Eine von der Frau geltend gemachte Geschmacksempfindungsstörung hingegen stuften die Richter am Oberlandesgericht nicht als Folge der fehlerhaften Krankenhausbehandlung ein.

Das Gericht sprach der Frau einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 90.000 € zu. 

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.11.2014 – 26 U 80/13 – 

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