Rechtsnews 30.09.2014 Christian R.

Grober Behandlungsfehler wegen unterlassener Schnittentbindung

Geburten an sich implizieren schon ein gewisses Risiko. Sicher sein, dass alles gut geht, können sich die Entbindende und die Ärzte oder Hebammen nicht. Kommt es zu Komplikationen, ist schnelles Handeln gefragt, um das Beste für Mutter und Kind zu erreichen und die Gesundheit beider zu schützen. Gegebenenfalls muss eine Geburt dann beendet werden – etwa durch Durchführung eines Kaiserschnitts – wenn die Herzfrequenzen des Kindes Anlass zur Sorge bereiten oder Ähnliches.

Junge trägt schwere Schädigungen davon

In diesem konkreten Fall ging es um einen kleinen Jungen, der bei der Geburt schwere Schäden davon getragen hat. Er ist schwer hirngeschädigt, da er zu wenig mit Sauerstoff versorgt wurde. Die Herzfrequenz des Kindes war bei der Geburt gesunken und zwar bis hin zur Lebensgefährlichkeit. Eine sogenannte Blutgasuntersuchung wurde jedoch unterlassen. Ein Kaiserschnitt wurde nicht durchgeführt. Stattdessen wurde die Mutter für die Dauer von fünfzehn Minuten  auf einen Geburtshocker gesetzt. Insgesamt gingen 23 Minuten verloren und es wurde auf eine spontane Geburt gewartet.

OLG: Grob fehlerhaftes Verhalten lag vor

Das Oberlandesgericht Hamm bewertete die Maßnahmen der Beklagten bei der Geburtshilfe „als grob fehlerhaft“. Dass der Geburtshocker zur Anwendung gekommen ist, war ein Fehler. Die Gefahr einer Kindesschädigung stand klar im Raum. Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass dieses Vorgehen medizinisch nicht mehr nachvollziehbar sei und einen groben Fehler bedeute. Die Beklagte muss daher für den Schaden des Kindes haften und zwar auch dann, wenn man nicht absolut sicher sagen kann, ob das Kind einzig wegen der Verzögerung beim Geburtsablauf so stark geschädigt worden ist.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.05.2014, Az.: 26 U 178/12; BGH VI ZR 272/14

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