Rechtsnews 30.09.2022 Manuela Frank

Tödliches Ende auf der Wasserrutsche

Eigentlich sollten die Urlaubstage die schönsten Tage im Jahr sein. Im Sommer mit der Familie verreisen. Oder doch mit Freunden? Doch das Resultat der Urlaubsreise einer Familie in Griechenland hatte ein tödliches Ende auf der Wasserrutsche. Was ist beim Traumurlaub passiert? Das erfahren Sie hier!

Kind stirbt wegen unsicherer Wasserrutsche

Die Kläger sind die Eltern des verstorbenen elfjährigen Kindes, das im Urlaub eine Wasserrutsche benutzte und dabei ertrank. Sein Arm geriet in das Absaugrohr. Es war nicht mit einem schützenden Gitter versehen. Das Kind konnte sich von der Situation auch nicht mehr befreien. Die Angestellte, die das Becken beaufsichtigen sollte war zu dem Zeitpunkt entweder abwesend oder bemerkte den Unfall nicht. Wiederbelebungsversuche des Vaters blieben erfolglos.

Die Eigentümer des besagten Hotels konstruierten die Wasserrutsche ohne vorherige Baugenehmigung. Nach diesem tragischen Unfall litten die Mutter und die Brüder „an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert“. Sie verklagten den Reiseveranstalter und forderten Schmerzensgeld. Er habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem er die Anlage nicht auf ihre Sicherheit überprüfte.

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Muss sich Reiseveranstalter über Hotelsicherheit vergewissern?

Die Vorinstanzen sprachen den Familienangehörigen jeweils 20.000 Euro zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Angeklagten zurück. Der BGH teilte als Begründung mit, dass der Veranstalter seiner Versicherungspflicht nachkommen müsse. Er müsse prüfen, ob die Sicherheitsstandards des Vertragshotels ausreichend sind.

Die Wasserrutsche gehörte im vorliegenden Fall zum Leistungsangebot des Veranstalters, auch wenn diese nicht im Katalog erwähnt wurde. Somit verletzte er seine Prüfungspflicht. Laut BGH hätte er zumindest in Erfahrung bringen müssen, ob die Wasserrutsche genehmigt und auch von den Behörden abgenommen wurde. Wäre der Reiseveranstalter seiner Pflicht nachgekommen, hätte man sowohl den Tod des Kindes als auch die daraus resultierenden psychischen Störungen der Angehörigen vermeiden können. Demnach bekräftigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanzen.

Der Betreiber des Hotels, der Verantwortliche für die Wasserrutsche und die betreffende Aufsichtsperson wurden wegen fahrlässiger Tötung, drei Jahre später auf Bewährung von einem griechischen Strafgericht verurteilt. Der Hotelinhaber musste außerdem eine Geldstrafe wegen des Bauens der Attraktion ohne Genehmigung zahlen.

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Quellen und Links:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2006, Az.: X ZR 142/05

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37391&pos=0&anz=1

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