Ein Käufer, der im Netz etwas erwirbt, kann seinen Kauf widerrufen. Dazu muss er sich auf die Widerrufsbelehrung beziehen. Durch diese ist auch die Frist festgelegt, bis wann er widerrufen haben muss. Eigentlich besteht das Widerrufsrecht einen Monat lang. Bei Fernabsatzwegen verkürzt es sich um zwei Wochen. Wann aber muss eine solche Widerrufsbelehrung beim Käufer eingehen? Damit hatte sich das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.
Der konkrete Sachverhalt
Kauft jemand etwas online – hier Schmuck bei der Internetplattform eBay – wird eine Widerrufsbelehrung in Textform an ihn versendet. Das muss laut § 355 Abs. 2 BGB unverzüglich nach Kaufvertragsabschluss erfolgen. So wird die zweiwöchige Widerrufsfrist ausgelöst. Was aber bedeutet „unverzüglich“?
Die Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Unverzüglichkeit dann besteht, wenn die Belehrung des Widerrufs innerhalb von 49 Stunden übermittelt wurde. Ein kürzerer Zeitraum sei für das Unternehmen laut Pressemitteilung des OLG Hamm „unzumutbar“ und „faktisch nicht möglich“. Bieten die potentiellen Käufer also online bei eBay, ist derjenige der Käufer, der letztlich das Höchste, also den höchsten Betrag, geboten hat. Das Gericht entschied zudem, dass der Anbieter vor Vertragsabschluss, vor Aktionsende also, noch niemanden über das Widerrufsrecht informieren muss. Bei eBay ist es nicht so, dass durch das Bieten schon ein Vertragsabschluss vorliegt, da andere während der Auktion noch höher bieten könnten und der eigentliche Käufer erst nach Auktionsende feststeht.
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- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2012, Az.: I -4 U 145/11
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