Das BVerwG hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der Förderrichtlinien betrifft, die für Städte gelten. Was ist, wenn die Stadt, die Fördermittel erhalten hat, gegen die Richtlinien verstößt? Muss die Subvention dann zurückgefordert werden? Das Urteil hat auch grundsätzliche Bedeutung.
Stadt hat auch Folgekosten nach Straßenbau aus Fördermitteln bezahlt
Konkret ging es um Folgekosten für Straßenbaumaßnahmen. Die Stadt Mainz bekam für ein Straßenbauvorhaben Geld aus Landesmitteln. Ein solcher Finanzausgleich ist gesetzlich unter bestimmten Bedingungen vorgesehen (Finanzausgleichsgesetz – FAG). Auch Folgekosten wurden infolgedessen gefördert. Versorungsleitungen mussten beispielsweise geändert werden. Diese Kosten aber sind nach den Formulierungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) nicht förderfähig, „wenn ein Anderer als der Träger des Vorhabens sie zu tragen verpflichtet ist“.
BVerwG: Es liegt kein Gesetzesverstoß vor
Das BVerwG entschied, dass eine Rückforderung nicht erfolgt, wenn kein Gesetzesverstoß vorliegt. Liegt also ein Richtlinienverstoß vor, muss geprüft werden, ob das auch bedeutet, dass gegen das Gesetz verstoßen wurde und ob die Stadt die Richtlinien willkürlich nicht eingehalten hat.
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2012, Az.: BVerwG 8 C 18.11
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