Rechtsnews 15.11.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zum Ehegattennachzug

Es ist ein Unterschied, ob es um den Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen geht oder um den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen. Im ersten Fall sind die Anforderungen an diejenigen, die in die BRD nachziehen, weniger hoch. So fiel ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus, wodurch den betreffenden Personen der Nachzug erleichert wird.

Ehegattennachzug aus Afghanistan trotz fehlender Sprachkenntnisse möglich?

Konkret ging es um eine Frau aus Afghanistan, die zu ihrem Ehemann nach Deutschland ziehen wollte und zu diesem Zweck ein Visum bei der deutschen Botschaft in Kabul beantragte. Das aber wurde abgelehnt, da sie als Analphabetin die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht vorweisen konnte, die eigentlich vor der Einreise nach Deutschland gegeben sein sollen. Das soll zum einen die Integration erleichtern und zum anderen Zwangsehen verhindern. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus Afghanistan, besitzt aber mittlerweile auch die deutsche Staatsbürgerschaft.

BverwG: Regeln zu Spracherfordernissen müssen entsprechend angewendet werden

Für das Bundesverwaltungsgericht war es entscheidend, dass von dem Ehemann, der deutscher Staatsbürger ist, nicht verlangt werden kann, seine Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr habe er nach Art. 11 GG das Grundrecht zum Aufenthalt in Deutschland. Zudem betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass es zwar die Regeln zu den Spracherfordernissen gibt, diese aber „entsprechend“ angewendet werden müssen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Bemühungen zum Spracherwerb müssen zumutbar sein. Es entschied, dass rechtlich berücksichtigt werden muss, dass es einigen Personen unter Umständen nicht möglich sein kann, einfache Sprachkenntnisse zu erwerben, dass dies nicht zumutbar ist oder nicht innerhalb eines Jahres zum Erfolg führt. Bei der Beurteilung dessen komme es auf den jeweiligen Einzelfall an, so das Bundesverwaltungsgericht. In diesem konkreten Fall müsse die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts prüfen, ob es für die Frau zumutbar war, in Afghanistan deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben oder nicht. Eine Entscheidung steht hier demnach noch aus. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine Grundsatzentscheidung getroffen. Mit dieser Entscheidung werden nämlich generell die Bedingungen, die für die Ausstellung eines Einreisevisums nach Deutschland gegeben sein müssen, geändert. Dafür wird es aber umso wichtiger, dass die Sprachkenntnisse schließlich in der BRD erworben werden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012, Az.: BVerwG 10 C 12.12

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