Rechtsnews 26.06.2023 Manuela Frank

Das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle

Was ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, ist eine Straftat, die in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr von der Unfallstelle entfernt, ohne seine Personalien, Fahrzeugdaten und Beteiligung anzugeben oder eine angemessene Zeit zu warten, macht sich strafbar. Dies gilt auch bei Parkschäden oder Bagatellschäden. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sein.

Warum ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar, weil es das Interesse der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten an der Feststellung ihrer Ansprüche verletzt. Wenn sich jemand nach einem Unfall einfach davonmacht, kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden und die Geschädigten bleiben auf ihrem Schaden sitzen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort erschwert oder verhindert auch die Aufklärung des Unfallhergangs und die Ermittlung der Schuldfrage.

Wann liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor?

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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– Es muss ein Unfall im Straßenverkehr sein. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

– Der Täter muss ein Unfallbeteiligter sein. Ein Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das kann der Fahrer, der Beifahrer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs sein.

– Der Täter muss sich vom Unfallort entfernen, bevor er die Feststellungen ermöglicht hat oder eine angemessene Zeit gewartet hat. Die Feststellungen bestehen aus der Angabe der Personalien, der Fahrzeugdaten und der Beteiligung an dem Unfall. Eine angemessene Zeit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie zum Beispiel der Schwere des Schadens, der Verkehrslage oder der Erreichbarkeit der Polizei.

Welche Ausnahmen gibt es beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Es gibt einige Ausnahmen, die das unerlaubte Entfernen vom Unfallort rechtfertigen oder entschuldigen können. Zum Beispiel:

– Wenn der Täter den Unfall nicht bemerkt hat oder ihn für unmöglich halten durfte.

– Wenn der Täter einen Zettel mit seinen Daten am beschädigten Fahrzeug hinterlassen hat und sich unverzüglich bei der Polizei meldet.

– Wenn der Täter sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, zum Beispiel um Hilfe zu holen oder einen Arzt aufzusuchen, und die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht.

– Wenn der Täter innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Wie kann man sich bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort verteidigen?

Wenn man sich bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort verteidigen will, sollte man zunächst einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht konsultieren, der die individuelle Situation beurteilen und die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten kann. Mögliche Verteidigungsansätze sind zum Beispiel:

– Die Anfechtung der Tatbestandsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Existenz eines Unfalls, die Beteiligung des Täters oder das Entfernen vom Unfallort.

– Die Geltendmachung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen, wie zum Beispiel die Unkenntnis des Unfalls, die Hinterlassung eines Zettels oder die nachträgliche Feststellung.

– Die Beantragung einer Strafmilderung oder eines Strafverzichts, wenn der Täter sich kooperativ zeigt, den Schaden wiedergutmacht oder eine Selbstanzeige erstattet.

Fazit

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine ernste Straftat, die schwerwiegende Folgen haben kann. Wer in einen Unfall verwickelt ist, sollte daher immer an der Unfallstelle bleiben oder sich zumindest umgehend bei der Polizei melden.

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