Rechtsnews 08.05.2013 Julia Brunnengräber

Mitglied der PKK verurteilt

Hier ging es um politisch motivierte Straftaten. Ein Mitglied der PKK wurde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg verurteilt. Der Mann ist 48 Jahre alt und Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129b i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Daher beträgt sein Strafmaß eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wie das OLG entschied.

PKK-Mitgliedschaft im norddeutschen Raum

Der Staatsschutzsenat urteilte, dass es sich bei der PKK („Arbeiterpartei Kurdistans“) um eine ausländische terroristische Vereinigung handelt. Zweck und Tätigkeit der PKK seien unter anderem Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Diese Straftaten erfolgen in der Türkei in Form von Anschlägen. Das Gericht entschied ferner, dass dieses Vorgehen der PKK nicht völkerrechtlich zu rechtfertigen ist. Im Falle des Angeklagten war es so, dass er sich als Regionalgebietsleiter für den norddeutschen Raum in der PKK betätigt hat. Der Mann hat als Mitglied Spenden und Mitgliedsbeiträge für die PKK eingeworben. Davon ist der Senat überzeugt. Im Oktober 2011 wurde beschlossen, dass gegen den Angeklagten „Untersuchungshaft im Wege der Haftverschonung“ angeordnet wird. Das wurde vorerst aufgehoben. Der Angeklagte wird „bis zur Rechtskraft der Entscheidung gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt“. Kommt es zur Revision, obliegt dem Bundesgerichtshof eine Entscheidung. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2013

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