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Rechtsnews 13.11.2014 Christian Schebitz

Telefonieren in stehendem Fahrzeug zulässig?

Im Auto darf man bekanntlich nicht telefonieren, es sei denn, man nutzt eine Freisprechanlage und hat die Hände frei. Und auch sonst ist telefonieren beim Autofahren umstritten; ist man doch sehr abgelenkt und konzentriert sich nicht ausschließlich auf den Verkehr. Wie verhält es sich damit, wenn ein Fahrer im Auto sitzt, dieses steht und sich der Motor, dank einer neuen Technologie, automatisch abgeschaltet hat? Diese Technik nennt man auch „Start-Stopp-Funktion“. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte hierzu.

Mann telefoniert während der Wartezeit vor einer Lichtzeichenanlage

Im vorliegenden Fall ging es um einen 22-jährigen Mann, der in seinem Auto saß, fuhr, dann aber an einer sogenannten canhalten musste. Da er ein recht modernes Auto fuhr, dass über eine „ECO“-Funktion verfügte, schaltete es sich nach längerem Stehen aus. Das kann übrigens nicht widerlegt werden, was dem Autofahrer in diesem Fall zugute kam. In dieser Zeit des Stehens und Wartens vor diesem roten Licht, das ihm anzeigte, dass er im Moment nicht weiterfahren kann, nahm er sein Mobiltelefon zur Hand, legte es ans Ohr und telefonierte. Das heißt, er hatte die Hände nicht zum Fahren bzw.Weiterfahren frei. Ist das ein Problem? Muss er deshalb ein Bußgeld zahlen? Das Amtsgericht war durchaus dieser Meinung und forderte den Mann dazu auf, ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zu zahlen. Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Er erklärte, dass sein Fahrzeug ja gestanden habe und das sogar mit abgeschaltetem Motor. Gegen ihn könnte hier sprechen, dass er diesen nicht selbst – manuell – abgeschalten hat, sondern dies automatisch erfolgt ist. Ist hier tatsächlich zu differenzieren?

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OLG: Entscheidend ist das stehende und abgeschaltete Fahrzeug

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass es erlaubt ist, in einem stehenden Fahrzeug zu telefonieren dessen Motor sich automatisch abgeschaltet hat. Ein Mobiltelefon darf in einem solchen Fall genutzt werden; auch ohne Freisprechanlage. Ist das Fahrzeug nämlich abgeschaltet und steht, habe der Fahrer auch keine Fahraufgaben zu erledigen, so das OLG. Er müsse nur die Hände sofort wieder freihaben, wenn er losfahren will, wofür er das Telefonieren ohne Freisprechanlage beenden muss, damit er die Zündung betätigen kann. Das OLG erklärte daher, dass er kein Bußgeld entrichten muss und in diesem Fall keinen Fehler begangen hat.

  • Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.10.14, Az.: 1 RBs 1/14

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