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Rechtsnews 03.09.2023 Christian Schebitz

Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 01.09.2023

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt objektiv die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen in Deutschland.

Ab dem 01.09.2023 tritt eine neue Version der FZV in Kraft, welche einige Änderungen für Fahrzeughalter beinhaltet.

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Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 01.09.2023 erhalten

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Die Überarbeitung der FZV hat vorrangig die Digitalisierung der Zulassungsprozesse im Blick, um den Bürgerinnen und Bürgern mehr Flexibilität und Service zu bieten.

Welches sind die wichtigsten Änderungen im FZV?

Insbesondere soll die Novelle der FZV die Digitalisierung der Zulassungsprozesse voranbringen und den Bürgern flexiblere und kundenfreundlichere Services bieten. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  • Die Möglichkeit, Fahrzeuge ohne persönliches Erscheinen bei der Zulassungsbehörde online an-, um- oder abzumelden, steht Ihnen zur Verfügung. Dafür benötigen Sie lediglich einen neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, ein Lesegerät für den Ausweis, eine Internetverbindung sowie eine E-Mail-Adresse. Zusätzlich benötigen Sie einen Sicherheitscode, den Sie bei der Erstzulassung oder Umschreibung des Fahrzeugs erhalten haben.
  • Die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten wird vereinfacht. Zukünftig können diese online beantragt und bezahlt werden, ohne dass eine Versicherungsbestätigung erforderlich ist. Die Gültigkeitsdauer der Kurzzeitkennzeichen wird auf zehn Tage verlängert.
    Des Weiteren besteht nun die Möglichkeit, Wunschkennzeichen online zu reservieren. Die Reservierungsgebühr wird von 12,80 Euro auf 10 Euro gesenkt Die Reservierungsdauer wurde von 90 auf 180 Tage erhöht.

Welche Strafen drohen bei Missachtung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung?

  • Beispielsweise kann bei einer Ummeldung des Fahrzeugs nach einem Umzug ein Bußgeld von bis zu 60 Euro verhängt werden, wenn dies nicht innerhalb eines Monats geschieht.
  • Bei einer nicht rechtzeitigen Abmeldung des Fahrzeugs nach einem Verkauf innerhalb von drei Tagen kann ein Bußgeld von bis zu 75 Euro drohen.
  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem falschen Kennzeichen führen, kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 100 Euro und ein Punkt in Flensburg drohen.
  • Gleichzeitig kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 500 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt werden, wenn Sie Ihr Fahrzeug ohne eine gültige Zulassung oder mit einer gefälschten Zulassung führen.

Wenn Sie Fragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen, können Sie sich gerne an unsere Anwaltshotline Verkehrsrecht wenden. Unsere Anwälte sind stets zur Stelle und helfen Ihnen gerne weiter.

Diese Änderungen sind Teil der Neufassung der FZV zum 01.09.2023.

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