Rechtsnews 23.07.2021 Manuela Frank

Zulässigkeit des Verkaufs gebrauchter Softwarelizenzen

Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Verkaufs gebrauchter Softwarelizenzen fällen.

Konkret ging es um eine Klägerin, die Computersoftware entwickelte und diese für ihre Kunden hauptsächlich zum Download auf ihrer Internetseite bereitstellte. Hierbei wurde in den Lizenzverträgen vermerkt, dass das Nutzrecht, welches die Klägerin den Kunden beim Kauf an den Programmen einräumte, auf keinen Fall abtretbar ist. Das bedeutet, dass nur der Ersterwerber das Programm nutzen soll und darf.

Käuferin vertrieb gebrauchte Lizenzen

Die Beklagte vertrieb die „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Sie bot im Oktober 2005 schon benutzte Programmlizenzen der Klägerin an. Hierbei wies sie auf ein Notartestat hin, in welchem „auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe“. Nachdem die Kunden eine gebrauchte Lizenz kauften, luden sie die jeweilige Software von der Seite der Klägerin herunter und speicherten sie auf dem eigenen Datenträger.

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Die Kläger sah darin eine Urheberrechtsverletzung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der Klage wurde vom Land- und Berufungsgericht stattgegeben. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren, auf Revision der Beklagten hin, aus und legte dem EuGH Fragen vor- in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG. Nach Klärung dieser Fragen hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies den Fall an das Berufungsgericht.

Vervielfältigung eines Computerprogramms grundsätzlich erlaubt

Der BGH stellte fest, dass die Kunden der Beklagten durch den Download der Programme in das Recht zur Vervielfältigung der Programme eingreifen, welches lediglich dem Rechtsinhaber zusteht (vgl. § 69c Nr. 1 UrhG). Die Beklagte veranlasse ihre Kunden zu einem derartigen Eingriff, indem sie die gebrauchten Lizenzen vertreibe. Aus diesem Grund könne man sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn ihre Kunden nicht zu einer Programmvervielfältigung berechtigt sind. Jedoch können sich die Kunden wiederum möglicherweise auf § 69d Abs. 1 UrhG berufen. Dieser Paragraph stelle eine Umsetzung der europäischen Richtlinie und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG dar. Deswegen sei eine europäische Auslegung der Regelung erforderlich.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, solange sie für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Software durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

EuGH: Erwerber darf Verbreitungsrecht an der Software nutzen

Die Beurteilung durch den EuGH lässt darauf schließen, dass der Erwerber gebrauchter Softwarelizenzen auch als rechtmäßiger Erwerber der Kopie anzusehen ist. Dieser darf dann sein Vervielfältigungsrecht nutzen, falls „das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.“ Es handelt sich auch um einen solchen Weiterverkauf, wenn der Kunde die Kopie des Programms, die er von der Beklagten gekauft hat, von der Seite des Urheberrechtsinhabers auf seinen PC herunterlädt. Genauso verhält es sich mit Programmen, die mittels einer CD weiterverkauft werden.

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