Rechtsnews 10.02.2014 Christian R.

Entscheidung zu Tierversuchen

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men hatte im Dezember 2012 über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Genehmigung von Tierversuchen ging. Die Entscheidung lautete, dass die Stadt Bremen – d.h. die Gesundheitsbehörde – der Ab­tei­lung Neu­ro­bio­lo­gie des Hirn­for­schungsinstitut der Uni­ Bre­men eine sogenannte „tier­schutz­recht­li­che Ge­neh­mi­gung von Tier­ver­su­chen“ zu er­tei­len hatte. Hierzu lag eine Verpflichtung vor, erklärte das Gericht. Die Behörde hatte es abgelehnt, eine Genehmigung auszustellen. Es ging um eine Genehmigung zur Fortführung der Tierversuche, welche bereits seit vielen Jahren am Institut für Hirnforschung vorgenommen werden.

Wissenschaftliche Bedeutung vs. Belastung der Versuchstiere

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt begründete die Entscheidung so, dass die wissenschaftliche Bedeutung der Versuche, um die es ging, hoch ist und die Tiere, die bei den Versuchen eingesetzt wurden – es handelte sich um Rhe­sus­af­fen – zwar belastet wurden, aber in ehtisch vertretbarem Maße. Laut Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten waren die Be­las­tun­gen „als mäßig ein­zu­stu­fen“.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Zwar wurde Be­schwer­de gegen diese Entscheidung beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt eingereicht. Dieses entschied aber, dass das Urteil der Vorinstanz rechts­kräf­tig ist. Es bezog sich u.a. auf eine Tier­schutz­ge­set­zänderung, wonach die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kein Er­mes­sen hat, was die Entscheidung angeht. Auch Ver­fah­rens­feh­ler liegen nicht vor, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2014, Az.: BVerwG 3 B 29.13

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