Rechtsnews 02.04.2014 Christian R.

Tierpfleger fordert Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Ausland

Wann besteht das deutsche Sozialversicherungsrecht, wodurch dann auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt? Dafür muss entweder eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt werden oder aber eine Entsendung ins Ausland vorliegen. Diese muss allerdings – und zwar vorher – zeitlich begrenzt werden. Der entsprechende Arbeitnehmer muss außerdem zum Arbeitgeber, der ihn entsendet, in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Urteil des LSG

Das Hessische Landessozialgericht betonte aber, dass eine sogenannte Freistellungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber im Inland und Arbeitnehmer eine Entsendung nicht von vorneherein ausschließt. Entscheidend seien die „tatsächlichen Verhältnisse während der Auslandsbeschäftigung“, so das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Dies ist an folgendem Fall ersichtlich: Ein Tierpfleger des Leipziger Zoos arbeitete für ein Projekt eines vietnamesischen Nationalparks. Sein Arbeitgeber stellte ihn dafür frei. Der Leipziger Zoo förderte das Projekt finanziell. In Vietnam erlitt der Mann einen Unfall, wobei eines seiner Beine zum Teil amputiert werden musste. Zunächst wurde dies nicht als Arbeitsunfall anerkannt, weswegen der Mann Klage einreichte. Das LSG sprach dem Mann Recht zu, erklärte, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Freistellung fortbestand und dass der Zoo das Projekt zahlte. Diese Punkte waren ausschlaggebend.

  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2014, AZ.: L 3 U 167/11

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