Tattoos sind für die Ewigkeit – so sagt man jedenfalls. Dementsprechend sollte das Muster des Tattoos dem zukünftigen Träger nicht nur gefallen. Es muss vom Tätowierer auch makellos gestochen werden. Das dies jedoch nicht immer der Fall ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm, das in Bezug auf ein mangelhaft ausgeführtes Tattoo gesprochen wurde.
Sachverhalt
Die Klägerin begab sich in das Tattoostudio des Beklagten und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Tattoos. Nachdem sich beide auf einen Entwurf einigten, brachte der Tätowierer die Farben der Blüte nebst Ranken in zu tiefe Hautschichten ein. Somit entstanden Verkantungen und unregelmäßige Farbverläufe. Die ausgeführten Linien waren ebenfalls unregelmäßig dick. Eine durch den Tätowierer angebotene Nachbesserung lehnte die Beklagte ab und verlangte Schmerzensgeld.
OLG: 750 Euro Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Kosten
Da der Tätowierer kein mangelfreies Tattoo im Sinne des Entwurfes gefertigt habe, sei er zu Schadensersatz verpflichtet. Dieser setzt sich zusammen aus einem Schmerzensgeld von 750 Euro und dem Ersatz weiterer Kosten, die mittels einer Laserbehandlung, zum Entfernen des Tattoos, anfallen können. Die angebotene Nachbesserung sei der Beklagten in diesem Fall nicht zuzumuten gewesen, da die aufgetretenen Mängel einen zu großen Umfang haben und das Vertrauen in die Arbeiten des Tätowierers nicht mehr gegeben sei.
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