Rechtsnews 07.07.2014 Christian Schebitz

Reiserecht: Kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei Umzug

Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04. Januar 2013  (Az.: 261 C 21740/12)  haben Reisende keinen Versicherungsanspruch bei ihrer Reiserücktrittsversicherung, wenn sie durch einen Umzug die Reise nicht antreten können.

Reiserücktrittsversicherung will bei Arbeitsplatzwechsel nicht zahlen

Geklagt hatte eine Frau, die für sich und ihre Familie im Dezember 2011 einen Urlaub nach Thailand für den Sommer 2012 gebucht hatte. Wie bei vielen Reiseveranstaltern üblich, musste sie nach Rechnungsstellung eine Anzahlung leisten. In ihrem Fall betrug die Höhe der Anzahlung 1.260 Euro. Im März 2012 wurde der Ehemann beruflich an einen anderen Ort versetzt. Die Frau stornierte daraufhin die Reise. Die angefallenen Stornokosten in Höhe von 1.260 Euro, welche gleichzeitig auch den Wert der Anzahlung darstellten, wurden vom Veranstalter einbehalten. Die Frau verlangte nach der Stornierung der Reise von ihrer Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten zurück. Die Versicherung lehnte eine Rückzahlung der Kosten jedoch ab. Daraufhin legte die Frau Klage ein.

Amtsgericht München: Umzug lässt Reise nicht unzumutbar werden

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Versicherung. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Frau kein Anspruch auf Rückzahlung der Stornokosten zugestanden habe, da die Reise hätte angetreten werden können. Ein Umzug stelle nach Ansicht des Gerichts kein Grund dar, der eine Reise unzumutbar macht.

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Versicherung muss bei Arbeitsaufnahme für Kosten aufkommen

In den meisten Versicherungsbedingungen bei Reiserücktrittsversicherungen ist verankert, dass eine unvorhergesehene Arbeitsaufnahme oder ein Arbeitsverlust, der vor der Buchung der Reise nicht abzusehen war, bei der Versicherung abgesichert ist. Jedoch liegt im Falle eines Arbeitsplatzwechsels an einen anderen Ort kein Versicherungsschutz vor. Der Reisende kann also etwaige Stornokosten nicht geltend machen. Laut dem Gericht behindere ein Umzug nicht die Reisedurchführung. Ein Umzug lässt eine geplante Reise demnach nicht unzumutbar werden.

  • Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 04.01.2013 – 261 C 21740/12 –

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