Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04. Januar 2013 (Az.: 261 C 21740/12) haben Reisende keinen Versicherungsanspruch bei ihrer Reiserücktrittsversicherung, wenn sie durch einen Umzug die Reise nicht antreten können.
Reiserücktrittsversicherung will bei Arbeitsplatzwechsel nicht zahlen
Geklagt hatte eine Frau, die für sich und ihre Familie im Dezember 2011 einen Urlaub nach Thailand für den Sommer 2012 gebucht hatte. Wie bei vielen Reiseveranstaltern üblich, musste sie nach Rechnungsstellung eine Anzahlung leisten. In ihrem Fall betrug die Höhe der Anzahlung 1.260 Euro. Im März 2012 wurde der Ehemann beruflich an einen anderen Ort versetzt. Die Frau stornierte daraufhin die Reise. Die angefallenen Stornokosten in Höhe von 1.260 Euro, welche gleichzeitig auch den Wert der Anzahlung darstellten, wurden vom Veranstalter einbehalten. Die Frau verlangte nach der Stornierung der Reise von ihrer Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten zurück. Die Versicherung lehnte eine Rückzahlung der Kosten jedoch ab. Daraufhin legte die Frau Klage ein.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Reiserecht: Kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei Umzug erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Amtsgericht München: Umzug lässt Reise nicht unzumutbar werden
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Versicherung. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Frau kein Anspruch auf Rückzahlung der Stornokosten zugestanden habe, da die Reise hätte angetreten werden können. Ein Umzug stelle nach Ansicht des Gerichts kein Grund dar, der eine Reise unzumutbar macht.
Versicherung muss bei Arbeitsaufnahme für Kosten aufkommen
In den meisten Versicherungsbedingungen bei Reiserücktrittsversicherungen ist verankert, dass eine unvorhergesehene Arbeitsaufnahme oder ein Arbeitsverlust, der vor der Buchung der Reise nicht abzusehen war, bei der Versicherung abgesichert ist. Jedoch liegt im Falle eines Arbeitsplatzwechsels an einen anderen Ort kein Versicherungsschutz vor. Der Reisende kann also etwaige Stornokosten nicht geltend machen. Laut dem Gericht behindere ein Umzug nicht die Reisedurchführung. Ein Umzug lässt eine geplante Reise demnach nicht unzumutbar werden.
- Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 04.01.2013 – 261 C 21740/12 –
Weitere Informationen zum Reiserecht
Weitere Nachrichten zum Thema Reiserecht lesen Sie hier:
Keine Entschädigung bei Flugverspätungen durch Schlechtwetter
Reisepreisminderung bei unfertigem Hotel rechtens
Informationen und Beratungen zum Reiserecht erhalten Sie hier.
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Das Wichtigste zum Flughafenstreik
Gerichtsvollzieher pfändet Flugzeug
Deutsche Bahn: Schmerzensgeld durch defekte Toilette?
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.