Rechtsnews 18.09.2014 Christian Schebitz

Bundespatentamt entscheidet über Anmeldung der Marke „VITA“

Eine Marke oder ein Kennzeichen beim Bundespatentamt anzumelden, ist nicht so einfach. Dieses muss die Anmeldung nicht einfach so gestatten, sondern kann sie vielmehr auch verwehren. In solchen Fällen kann es sein, dass das Bundespatentamt sich mit der Sache zu beschäftigen hat.

Markenname „VITA“ passend für Versicherungsdienstleistungen?

In diesem konkreten Fall wollte eine Versicherung das Kennzeichen „VITA“ zur Marke anmelden, was das Amt aber ablehnte. Die Marke sollte für verschiedene Dienstleistungen stehen. Zum Beispiel für Lebens- und Krankenversicherungen oder auch für Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Das Patentamt störte sich aber an dem Begriff „Vita“. Dieses Wort ist italienisch und heißt auf Deutsch „Leben“. Zwar passt das zu der Tatsache, dass die betroffene Versicherung auch die Dienstleistung der Lebensversicherung anbietet, mit den anderen Versicherungstypen ist sie aber nicht in Verbindung zu bringen. Das wiederum wollte die Versicherung nicht auf sich beruhen lassen und so landete deren Beschwerde vor dem Bundespatentamt, dass hierzu eine Entscheidung fällen musste, die schließlich am 18. Juli 2014 fiel.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde der klagenden Versicherung zurück und erklärte, dass das Kennzeichen „VITA“ assoziativ mit Lebensversicherungen in Verbindung gebracht werden kann. Beachtet werden muss aber ­– und das ist entscheidend –, dass auch in Deutschland von Bürgern verstanden werden muss, auf was sich das Kennzeichen bezieht. Davon hängt die Eintragungsfähigkeit ab; gerade bei fremdsprachigen Begriffen. Das steht einer Markeneintragung entgegen.

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  • Quelle: Urteil des Bundespatentgerichts vom 18.07.2014, Az.: 25 W (pat) 7/14

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