Rechtsnews 26.02.2021 Christian R.

Vorgetäuschter Unfall: Prozesskostenhilfe wird aufgehoben

Prozesskostenhilfe ist eine gute Sache. Allerdings muss diese der jeweiligen Partei auch wirklich rechtmäßig zustehen. Der vorliegende Fall zeigt, dass sie auch aufgehoben werden kann; auch dann, wenn sie schon bewilligt wurde.

Hat die Partei den Verkehrsunfall nur vorgetäuscht?

Konkret ging es um eine Partei, der Prozesskostenhilfe zugestanden worden war. Dann stellte sich jedoch heraus, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, da die Sachverhaltsdarstellung so wie sie erfolgt ist, nicht richtig war. Die Partei hatte vielmehr wahrheitswidrige Aussagen getroffen. Der Kläger wollte durch seine Klage infolge eines Unfalls Schadensersatz erhalten. Dann stellte sich jedoch die Frage, ob dieser Unfall tatsächlich stattgefunden hat und wirklich unfreiwillig war oder vielmehr vorgetäuscht. Es ging darum. dass ein Fahrer eines BMWs auf das Fahrzeug des Klägers, einen Mercedes Benz, aufgefahren war. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Kläger, der dafür Schadensersatz verlangte, den Auffahrunfall provoziert hatte.

Bewilligte Prozesskostenhilfe wird widerrufen

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall – auch, wenn sie schon bewilligt worden war – zu widerrufen ist.
Dieser Fall hat auch eine allgemeine Bedeutung, da das Oberlandesgericht betonte, dass die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe immer dann aufgehoben werden kann, wenn die  „durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten dieser Partei verlaufen sei“. Das heißt, wenn sich im Laufe der Untersuchung herausstellt, dass die Partei falsche Aussagen machte und Darstellungen nicht korrekt sind, kann die Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden.

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