Rechtsnews 26.02.2015 Christian R.

Formular-Täuschung: Rechte von Geschädigten gestärkt

Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen Zahlungsaufforderungen erhalten, die auf den ersten Blick wie ein Behördenschreiben aussehen, es tatsächlich jedoch nicht sind. Derartige Versuche von Privatunternehmen, sich unter Vorspiegelung behördlicher Autorität Einnahmen zu ergaunern, werden als Formular-Täuschung bezeichnet. Das Landgericht Berlin hat jetzt in einem Urteil die Rechte von Unternehmen gestärkt, die Opfer von Formular-Täuschungen wurden.

Grundlage des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin war die Klage des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. gegen eine Firma, die Zahlungsaufforderungen an eine große Zahl von Markeninhabern verschickte, deren befristeter Markenschutz auslief. Die Firma verwendete dabei ein Formular mit einem Logo, das dem Emblem des Deutschen Patent- und Markenamtes sehr ähnlich war und nutzte zudem recyceltes Umweltpapier – was sonst fast nur Behörden tun.

Das Landgericht Berlin urteilt über Formular-Täuschung

In seinem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Urteil aus dem November 2014 gab das Landgericht der Klage des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität statt; es bewertete die verschickten Formulare als verschleierte Werbung und als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

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Das Gericht führte aus, dass das Vorgehen der beklagten  Firma darauf basiert habe, die Adressaten unter Vortäuschung der Amtlichkeit der Schreiben zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Die Angeschriebenen sollten in den Glauben versetzt werden, dass eine Verlängerung des Markenschutzes nur auf dem Wege des Vertragsschlusses mit der beklagten Firma möglich sei – tatsächlich kann jedoch jeder Markeninhaber eine Verlängerung des Markenschutzes selbst bewirken.

Für Unternehmen, die auf Formular-Täuschungen hereingefallen ist das Urteil eine gute Nachricht: Verträge, die auf Formular-Täuschungen zurückgehen, können in Zukunft leichter angefochten  und aufgelöst werden, wenn, so das Landgericht Berlin, „der Anbieter den Eindruck eines amtlichen Formulars erweckt hat, auf das reagiert werden muss“. 

  • Quelle: LG Berlin, Urteil vom 4.11.2014 – 103 O 42/14 –  

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