Rechtsnews 24.04.2015 Christian Schebitz

Streit um den Ort einer Belegeinsichtnahme

Mietern steht das Recht zu, Einblick in die Belege zu erhalten, die der jährlichen Nebenkostenabrechnung des Vermieters zugrunde liegen. In Dortmund entbrannte vor kurzem ein Streit darüber, wo die Mieter Einsicht in die Belege nehmen sollten – am 16 Kilometer von den Mietwohnungen entfernten Wohnort der Vermieterin oder in deren wesentlich näher gelegenem Stadtteilbüro?

Die Vermieterin in dem vorliegenden Fall ist Eigentümerin eines ganzen Wohnblocks, der auch von den Mietern bewohnt wird, die um Einsicht in die Belege baten. Zusätzlich zu den im Block vorhandenen Wohnungen befindet sich noch ein Stadtteilbüro der Vermieterin in dem Gebäude. Nachdem die Mieter ihre Anfrage bezüglich der Belege gestellt hatten, bot die Vermieterin an, dass die Belege an ihrem Wohnort, 16 Kilometer entfernt von dem Wohnblock, eingesehen werden könnten. Die Mieter bestanden jedoch darauf, die Belege an ihrem eigenen Wohnort einsehen zu können, sodass es schließlich zum Gerichtsverfahren kam.

In seinem kürzlich ergangenen Urteil führte das Amtsgericht Dortmund aus, dass ein Recht der Mieter auf Einsichtnahme in Originalbelege grundsätzlich erst einmal nur am Wohnsitz des Vermieters besteht. Eine Ausnahme hiervon kann gemacht werden, wenn der Wohnort des Vermieters so weit entfernt liegt, dass die Anreise für die Mieter unzumutbar ist.

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Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des Amtsgerichts Dortmund die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Im konkret vorliegenden Fall entschied das Gericht zugunsten der Mieter; gerade vor dem Hintergrund, dass die Vermieterin am Wohnort der Mieter ein Stadtteilbüro betreibt, sei es ihr als Großvermieterin zumutbar, ihre Mieter dort Einsicht in die Originalbelege nehmen zu lassen. 

  • Quelle: Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2015 – 423 C 8722/14 –

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