Rechtsnews 05.05.2015 Christian R.

Ein Stadionverbot beschäftigt die Gerichte

Im Zuge der Diskussion um die Zunahme von Gewalttaten im Umfeld von Fußballspielen werden seit einigen Jahren vermehrt Stadionverbote ausgesprochen. Bundesweite Stadionverbote betreffen die ersten vier Ligen, Länderspiele und Spiele des DFB-Pokals und können entweder von einzelnen Vereinen oder vom Deutschen Fußballbund ausgesprochen werden. Über die Klage eines Fußballfans gegen ein Stadionverbot hatte kürzlich das Landgericht Dortmund zu entscheiden.

Eine Stunde nach dem Ende einer Bundesligapartie zwischen Borussia Dortmund und dem FSV Mainz 05 im März 2012 beging ein 22 Jahre alter Besucher der Partie auf dem Heimweg einen Ladendiebstahl. Hierbei wurde er von einem Ladendetektiv erwischt und versuchte anschließend unter Anwendung körperlicher Gewalt zu entfliehen. Der Stadionbesucher und Ladendieb war schon mehrfach im Umfeld von Fußballspielen durch Gewalttätigkeit aufgefallen und wurde daher in der polizeilichen Datei „Gewalttäter Sport“ geführt, so dass Borussia Dortmund ein dreijähriges, bundesweites Stadionverbot gegen den Mann aussprach. Hiergegen klagte der Betroffene.

Bleibt das verhängte Stadionverbot bestehen?

Sowohl vor dem erstinstanzlichen Amtsgericht Dortmund, gegen dessen Entscheidung er Rechtsmittel einlegte, als auch vor dem Landgericht scheiterte der Mann jedoch.

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Das von dem Stadionbesucher vorgebrachte Argument, mit dem bundesweiten Stadionverbot sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und außerdem das Gleichbehandlungsgebot unverhältnismäßig beschnitten worden, ließ das Landgericht nicht gelten. Nachdem der Mann schon mehrfach durch Gewalt aufgefallen sei, so das Gericht, habe vielmehr die berechtigte Befürchtung bestanden, er könne auch in Zukunft wieder negativ auffallen.

Stadionverbot auch bei Straftaten außerhalb des Stadions

In Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 und 10 der Richtlinie des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten sei es zudem unerheblich gewesen, dass der Ladendiebstahl des Mannes nach dem Spiel und außerhalb des Stadiongeländes stattgefunden habe; die betreffende Vorschrift umfasst ausdrücklich auch das Verhalten von Fußballfans auf dem Nachhauseweg, auf dem eine zeitliche und räumliche Nähe zum Fußballspiel besteht.

Quellen:

  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.09.2014 – 1 S 299/13 –
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 01.08.2013 – 435 C 1010/13 –

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