Rechtsnews 16.02.2023 Alex Clodo

Fahrverbot nach Drogenwahn

Die Faasend ist seit gestern in vollem Gange. Dabei konsumieren manche nicht nur Alkohol, sondern auch Drogen. Dadurch passieren auch einige Kuriositäten, wie der Fall zeigt. Ein Mann, der im Drogenwahn nackt über die Straße gelaufen ist, muss seinen Führerschein abgeben. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass bereits der einmalige Konsum psychoaktiv wirkender Drogen die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens erfordert.

Mann läuft nackt über Straße wegen Drogenkonsum

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Der Mann, der seinen Führerschein seit dem Jahr 2007 besaß, wurde im April 2014 von der Polizei aufgegriffen. Nach eigenen Angaben hatte er wiederholt von der Kräutermischung „After Dark“ geraucht. Dabei handelt es sich um einen Stoff, der mitunter psychoaktiv wirken kann. Der Mann fuhr nach dem Konsum der Droge mit seinem E-Bike durch Ludwigshafen, als er plötzlich in einen Wahnzustand verfiel. Er zog sich die Kleidung aus, rannte über die Straße, zog sich kurz darauf wieder an und fuhr schließlich weiter. Nachdem Zeugen die Rettungssanitäter verständigt hatten, wurde dem Mann eine Blutprobe entnommen und der Führerschein für ein paar Stunden abgenommen.

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Nachdem die Stadt Monate später von dem Vorfall erfahren hatte, forderte sie den Mann auf, bis September 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vorzulegen, um seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen zu beweisen. Da er dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, wurde ihm schließlich der Führerschein entzogen. Daraufhin legte der Mann Widerspruch ein.

Entzug der Fahrerlaubnis?

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Stadt Recht und erklärte die Untersagung des Führens von Fahrzeugen für rechtmäßig. Der Mann habe nachweislich eine Substanz konsumiert, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) falle. Die Kräutermischung „After Dark“ habe einen ähnlichen – wenn nicht sogar noch stärkeren – Effekt wie der Cannabiswirkstoff THC. Von derartigen Substanzen gehe regelmäßig ein erhebliches Risiko für den Straßenverkehr aus, unabhängig davon, ob der Konsument unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen habe. Gemäß der Straßenverkehrsordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) könne die Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum entzogen werden.

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Quelle:

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 21.01.2016, AZ: 3 L 1112/15.NW

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