Die Haftung sozialer Netzwerke für rechtswidrige Inhalte beschäftigt am 27. Oktober 2026 den Bundesgerichtshof. Der VI. Zivilsenat verhandelt ab 9.30 Uhr in dem Verfahren VI ZR 64/24 über wechselseitige Revisionen. Es geht um die Frage, welche Ansprüche Betroffenen gegen den Betreiber einer Plattform zustehen, auf der falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Der Fall könnte für die Rechte von Betroffenen bei Falschzitaten und Hassinhalten im Netz richtungsweisend sein.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Im Kern geht es um ein sogenanntes Meme: ein Bild mit dem Foto einer Bundestagsabgeordneten, ihrem Namen, dem Namen ihrer Partei und einem Zitat, das sie nie geäußert hat. Dieses Falschzitat verbreitete sich auf Facebook durch Uploads und die Funktion „Teilen“, und zwar unter verschiedenen Adressen (URLs) und in zahlreichen Varianten.
Für Betroffene stellt sich ein praktisches Problem: Wird ein rechtsverletzender Inhalt entfernt, taucht er in leicht abgewandelter Form oft erneut auf. Muss der Betroffene jede einzelne Fundstelle melden, ist das ein mühsamer Wettlauf. Die Klägerin will erreichen, dass der Betreiber auch identische und sinngleiche Inhalte ohne weitere Einzelhinweise löschen muss. Wer selbst von Falschbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz betroffen ist, dürfte die Entscheidung daher aufmerksam verfolgen.
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Rechtlicher Hintergrund
Soziale Netzwerke treten typischerweise als Hostingdienste auf. Sie speichern Inhalte ihrer Nutzer, ohne sie vorab zu prüfen. Nach dem europäischen Haftungsrahmen sind sie für fremde Inhalte grundsätzlich erst verantwortlich, wenn sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen und nicht handeln. Streitig ist, wie weit die Pflichten nach einem konkreten Hinweis reichen, insbesondere ob auch gleichartige Inhalte erfasst sind.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB: Grundlage des Unterlassungsanspruchs bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Vorinstanzen und die Parteien stützten sich darauf.
- Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung personenbezogener Daten.
- Art. 82 DSGVO: Anspruch auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, auch für immaterielle Schäden.
- Digital Services Act (DSA), insbesondere Art. 6 Abs. 4 und Art. 8: Regeln zur Verantwortlichkeit von Hostingdiensten. Art. 8 DSA schließt allgemeine Überwachungspflichten aus.
Aktuelle Entwicklung
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage auf Ersatz immateriellen Schadens ab, bestätigte aber die Verurteilung zur Unterlassung. Die Klägerin hatte mindestens 10.000 € Schadensersatz verlangt. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung an. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, also auch den Zuspruch der Geldentschädigung. (Vorinstanzen: LG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 8. April 2022, Az. 2-03 O 188/21; OLG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 25. Januar 2024, Az. 16 U 65/22).
Die Beklagte hatte das Ausgangs-Meme und acht weitere sinngleiche Memes nach Hinweis der Klägerin entfernt. Diese sind nicht mehr Streitgegenstand. Die Klägerin verlangt darüber hinaus Unterlassung hinsichtlich aller bis zur Rechtskraft des Urteils vorhandenen identischen oder sinngleichen Memes, ohne dass sie jeweils die URL mitteilen muss. Die Beklagte hält dagegen, sie müsse als neutrale Hostingdienste-Anbieterin nur konkret bezeichnete Beiträge entfernen und ihre Plattform nicht auf weitere Verstöße durchsuchen.
Praktische Einordnung
Tatsächlich lassen sich ähnliche Memes automatisiert auffinden. Ob ein Meme mit Beschriftung (Caption) aber sinngleich ist, also ebenfalls den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe das Zitat geäußert, lässt sich nicht rein automatisiert klären. Eine Caption kann sich etwa durch die Kennzeichnung als Falschzitat vom Inhalt distanzieren. In den Beispielsfällen enthielten die Captions überwiegend Beschimpfungen der Klägerin.
Bemerkenswert ist der unionsrechtliche Einschlag: Die Vorinstanzen und die Parteien hatten das Verfahren allein nach nationalem Recht beurteilt. Der VI. Zivilsenat wies die Parteien jedoch darauf hin, dass auch Ansprüche aus Art. 17 und Art. 82 DSGVO in Betracht kommen und dass dem Digital Services Act Bedeutung zukommen könnte. Nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 setzte er das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-492/23 aus. Der Gerichtshof hat dort mit Urteil vom 2. Dezember 2025 entschieden. Nun wird verhandelt; ein Urteil oder Verkündungstermin steht noch nicht fest.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung kann klären, wie weit die Pflichten von Plattformbetreibern nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung reichen. Für Betroffene ist Folgendes wichtig:
- Dokumentieren Sie Verstöße: Sichern Sie Screenshots und die genauen URLs.
- Melden Sie konkret: Ein präziser Hinweis mit Begründung, warum eine Aussage falsch ist, ist bislang Voraussetzung für Pflichten des Betreibers.
- Prüfen Sie mehrere Anspruchsgrundlagen: Neben dem Persönlichkeitsrecht nach BGB kommen Ansprüche nach der DSGVO in Betracht.
- Beobachten Sie die Rechtsprechung: Ob Betroffene künftig auch ohne Nennung jeder URL Löschung gleichartiger Inhalte verlangen können, ist offen.
Tabelle: Übersicht
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Aktenzeichen BGH | VI ZR 64/24 |
| Verhandlungstermin | 27. Oktober 2026, 9.30 Uhr |
| Senat | VI. Zivilsenat |
| Klägerin | Politikerin und Bundestagsabgeordnete |
| Beklagte | Betreiberin von Facebook |
| Streitgegenstand | Unterlassung und immaterieller Schadensersatz (mindestens 10.000 €) |
| Landgericht | Klage stattgegeben |
| Oberlandesgericht | Schadensersatz abgewiesen, Unterlassung bestätigt |
| Europarechtlicher Bezug | DSGVO (Art. 17, 82), DSA (Art. 6 Abs. 4, Art. 8), EuGH C-492/23 |
Fazit
Das Verfahren verspricht Klarheit zur Haftung sozialer Netzwerke: Wie weit reichen Prüf- und Löschpflichten nach einem Hinweis, und welche Rolle spielen DSGVO und Digital Services Act neben dem nationalen Persönlichkeitsrecht? Das Ergebnis dürfte für viele Betroffene von Falschzitaten, Hetze und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz bedeutsam sein. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
Quellen und weiterführende Links
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