Rechtsnews 15.10.2026 Christian R.

Snapchat My AI: LG Köln untersagt Werbenutzung

Das Urteil des LG Köln zu Snapchat und dem KI-Chatbot „My AI“ betrifft Millionen Nutzer, darunter viele Minderjährige: Die Richter haben dem Betreiber untersagt, Chatdaten für personalisierte Werbung zu verwenden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Für Eltern, Jugendliche und alle Nutzer sozialer Netzwerke ist die Entscheidung ein wichtiges Signal zum Umgang mit persönlichen Daten.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Immer mehr Menschen vertrauen KI-Chatbots persönliche Fragen an, etwa zu Gesundheit, Religion oder Beziehungen. Bei Snapchat ist „My AI“ direkt in die App integriert und steht bereits Nutzern ab 13 Jahren zur Verfügung. Wer den Bot zum ersten Mal öffnet, erhält einen Hinweis, dass eingegebene Informationen unter anderem zur Personalisierung von Anzeigen genutzt werden können. Bestätigen lässt sich dieser Hinweis lediglich mit „Okay“.

Gerade für junge Nutzer ist das heikel. Ein Chatbot wirkt wie ein vertrauter Gesprächspartner, sodass sensible Informationen schnell preisgegeben werden. Wenn diese Angaben anschließend für Werbezwecke ausgewertet werden, berührt das den Kern des Datenschutzes und des Jugendschutzes zugleich.

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Rechtlicher Hintergrund

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach der Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Für Werbezwecke kommt häufig die Einwilligung der betroffenen Person in Betracht. Diese muss freiwillig, informiert und eindeutig erfolgen. Für besonders sensible Daten gelten zusätzlich strengere Anforderungen.

Die wichtigsten Vorschriften

  • Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO: Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, etwa zu Gesundheit oder Religion, ist grundsätzlich untersagt und nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands erlaubt.
  • Art. 21 DSGVO: Betroffene haben ein Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, das aber eine zunächst rechtmäßige Verarbeitung voraussetzt.
  • § 6 Abs. 5 JMStV: Werbung für Alkohol darf sich nicht an Kinder oder Jugendliche richten.
  • § 5 Abs. 2 GlüStV 2021: Werbung für Glücksspiel darf sich nicht an Minderjährige richten.

Aktuelle Entwicklung

Das LG Köln hat der Snap Group Limited, die Snapchat in Deutschland betreibt, die Verarbeitung von Nutzerdaten aus dem Chatbot „My AI“ für Werbezwecke untersagt (LG Köln, Urteil vom 17.09.2026, Az. 33 O 120/24). Die 33. Zivilkammer gab der Klage des vzbv damit in vollem Umfang statt.

Der bloße Hinweis-Popup mit der Schaltfläche „Okay“ stelle nach Auffassung des Gerichts keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO dar. Snapchat hatte argumentiert, sensible Daten würden nicht absichtlich erhoben, sondern seien den Nutzern gewissermaßen „aufgedrängt“, wenn diese dem Chatbot entsprechende Fragen stellten. Dem folgte das Gericht nicht. Art. 9 Abs. 1 DSGVO greife unabhängig davon, ob der Anbieter gezielt sensible Informationen erlangen wolle. Entscheidend sei, dass solche Daten tatsächlich erhoben und verarbeitet würden, wofür eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO fehle.

Auch die Werbeeinstellungen der App beanstandeten die Richter. Drei Optionen zur Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke, darunter zielgruppenspezifische Anzeigen und Drittanbieter-Werbenetzwerke, waren bereits angehakt, wenn Nutzer sie erstmals aufriefen. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH zur „Cookie-Einwilligung II“, wonach vorangekreuzte Kästchen keine wirksame Einwilligung darstellen. Die Argumentation von Snapchat, die Häkchen dienten nicht der Einwilligung, sondern der Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO, überzeugte nicht. Ein Widerspruchsrecht setze eine zuvor rechtmäßige Verarbeitung voraus, voreingestellte Checkboxen kehrten diese Systematik um.

Praktische Einordnung

Besonders kritisch sah das Gericht, dass in der Rubrik „Interessen und Lifestyle“ die Kategorien „Alkohol“ und „Glücksspiel“ auch bei Konten minderjähriger Nutzer ab 13 Jahren als Anzeigenthemen vorausgewählt waren. Der Hinweis, man könne die Einstellung deaktivieren, um „weniger Anzeigen zu diesen Themen zu sehen“, lasse erkennen, dass auch nach dem Entfernen des Häkchens weiterhin solche Inhalte ausgespielt würden. Darin sah die Kammer einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 JMStV und § 5 Abs. 2 GlüStV 2021.

Der Einwand von Snapchat, Minderjährige erhielten nach internen Richtlinien ohnehin keine Werbung für altersbeschränkte Produkte, ließ das Gericht nicht gelten. Durch die Gestaltung der App berühme sich der Betreiber gegenüber jungen Nutzern des Rechts, ihnen solche Werbung anzuzeigen. Ob er davon intern Gebrauch mache, sei unerheblich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was bedeutet das für Sie?

Für Nutzer von Snapchat und vergleichbaren Diensten ergeben sich aus der Entscheidung mehrere praktische Hinweise:

  • Prüfen Sie die Werbeeinstellungen in der App und deaktivieren Sie voreingestellte Optionen, wenn Sie keine personalisierte Werbung wünschen.
  • Geben Sie in KI-Chats möglichst keine sensiblen Informationen zu Gesundheit, Religion oder Privatleben preis.
  • Eltern sollten die Konten ihrer minderjährigen Kinder kontrollieren und die Einstellungen gemeinsam durchgehen.
  • Ein bloßes Bestätigen eines Hinweisfensters ist nicht automatisch eine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO.

Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber Plattformbetreibern und zeigt, dass Verbraucherverbände Verstöße im Wege der Verbandsklage wirksam angreifen können. Der vzbv fordert zudem, dass Plattformen EU-weit verbindlich für alle sicher voreingestellt sein müssen.

Tabelle: Übersicht

Punkt Bewertung des LG Köln
Popup mit Schaltfläche „Okay“ Keine wirksame Einwilligung nach der DSGVO
Sensible Daten im Chat (Art. 9 DSGVO) Erhebung und Verarbeitung ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig
Vorangekreuzte Werbeoptionen Keine Einwilligung, kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen Verstoß gegen JMStV und GlüStV 2021
Rechtskraft Urteil nicht rechtskräftig

Fazit

Die Entscheidung des LG Köln macht deutlich, dass Plattformbetreiber auch bei KI-Funktionen die strengen Vorgaben der DSGVO und des Jugendschutzes einhalten müssen. Voreingestellte Häkchen und bloße Hinweisfenster ersetzen keine echte Einwilligung. Gerade bei Minderjährigen gelten besonders hohe Maßstäbe. Ob das Urteil Bestand hat, bleibt abzuwarten, da es noch nicht rechtskräftig ist.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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