Rechtsnews 11.09.2026 Christian R.

BAG: Kein AGG-Schadensersatz bis zur Rente für Kläger

AGG-Schadensersatz ist nicht grenzenlos: Das Bundesarbeitsgericht hat einem bekannten Kläger einen Anspruch auf entgangenen Verdienst bis zur Rente verwehrt und damit einer besonders weitreichenden Auslegung des Diskriminierungsschutzes eine klare Absage erteilt.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Bewerberinnen und Bewerber vor Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft oder anderer Merkmale schützen. Wer diskriminiert wird, kann Schadensersatz und Entschädigung verlangen. In der Praxis hat sich jedoch ein Phänomen entwickelt, das als „AGG-Hopping“ bekannt ist: Bewerber, die sich gezielt auf Stellen bewerben, um im Falle einer Absage Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Der nun vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall zeigt, wie weit ein Betroffener diesen Anspruch treiben kann, und wo die Rechtsprechung eine Grenze zieht. Für Arbeitgeber ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie Klarheit über das finanzielle Risiko bei AGG-Verstößen schafft. Für Bewerberinnen und Bewerber, die tatsächlich diskriminiert wurden, ist sie relevant, weil sie zeigt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche zeitlich begrenzt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem AGG haben Betroffene bei einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zwei mögliche Ansprüche: eine Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG sowie Schadensersatz für materielle Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG. Während die Entschädigung der Höhe nach begrenzt sein kann, ist der materielle Schadensersatz grundsätzlich am tatsächlich entstandenen Schaden orientiert, etwa am entgangenen Verdienst, wenn der Bewerber die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erhalten hätte.

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Die wichtigsten Vorschriften

Zentral für die Beurteilung sind § 15 Abs. 1 AGG, der die Ersatzpflicht des Arbeitgebers für materielle Schäden regelt, sowie die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff. BGB zur haftungsausfüllenden Kausalität. Diese Vorschriften bestimmen, welcher Schaden dem schädigenden Ereignis noch zugerechnet werden kann. Das Unionsrecht verlangt zudem, dass der Schadensausgleich wirksam ist, jedoch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Genau an diesem Punkt setzt die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts an.

Aktuelle Entwicklung

Der Fall reicht bis ins Jahr 2009 zurück: Ein Jurist aus München hatte sich bei einer großen deutschen Versicherung auf ein Trainee-Programm beworben und eine Absage erhalten, während das Unternehmen vier Bewerberinnen auswählte. Der Bewerber klagte wegen Geschlechts- und Altersdiskriminierung, der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof und zurück. 2018 stellte das LAG Hessen rechtskräftig fest, dass die Versicherung sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der unterlassenen Einstellung zu ersetzen habe.

Auf dieser Grundlage verlangte der Kläger zunächst rund 340.000 Euro netto für entgangenen Verdienst zwischen 2009 und 2017. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, schlossen die Parteien 2021 vor dem LAG Hessen einen Vergleich über 100.000 Euro netto. Der Kläger leitete jedoch ein weiteres Verfahren ein und forderte zusätzlich rund 236.000 Euro als Verdienstausfall bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen auch diese Klage ab.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidungen nun in letzter Instanz (BAG, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25). Zwar sei die Ersatzpflicht nach § 15 Abs. 1 AGG nicht von vornherein zeitlich begrenzt. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Diskriminierung und dem geltend gemachten Schaden entfalle jedoch, wenn der Betroffene eine neue, angemessene Beschäftigung gefunden habe und sich diese verfestigt habe. Da der Kläger bereits vor 2020 eine qualifikationsgerechte Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber aufgenommen hatte, ordnete das Gericht seine weitere berufliche Entwicklung dem allgemeinen Lebensrisiko zu und nicht mehr der ursprünglichen Benachteiligung aus dem Jahr 2009.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung macht deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht einem sogenannten Endlosschaden zwar keine grundsätzliche Absage erteilt, den Anspruch aber über die haftungsausfüllende Kausalität begrenzt. Wer nach einer Diskriminierung eine neue, angemessene und dauerhafte Beschäftigung findet, kann sich nicht mehr darauf berufen, dass alle künftigen beruflichen Nachteile noch auf die frühere Benachteiligung zurückzuführen seien. Diese Erwägung stützt sich auf den unionsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der einen wirksamen, aber nicht unbegrenzten Schadensausgleich verlangt.

Was bedeutet das für Sie?

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung eine gewisse Kalkulierbarkeit des Haftungsrisikos bei AGG-Verstößen. Wer eine Bewerberin oder einen Bewerber diskriminiert, muss zwar mit Schadensersatzforderungen rechnen, diese sind jedoch nicht automatisch bis zum Renteneintritt des Betroffenen zu leisten. Sobald eine neue, dem Qualifikationsniveau entsprechende Anstellung gefunden und diese über einen gewissen Zeitraum gehalten wird, entfällt der ursächliche Zusammenhang zur ursprünglichen Benachteiligung.

Für Betroffene von Diskriminierung im Bewerbungsverfahren zeigt der Fall, dass Ansprüche auf materiellen Schadensersatz zwar grundsätzlich bestehen, ihre Durchsetzung aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Wer eine neue Stelle antritt, sollte sich bewusst sein, dass damit der Zurechnungszusammenhang zur früheren Diskriminierung enden kann. Zudem zeigt der langwierige Verfahrensverlauf, dass Vergleiche mit klaren Abgeltungsklauseln versehen werden sollten, um spätere Streitigkeiten über den Umfang der Erledigung zu vermeiden.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht Bundesarbeitsgericht, 8. Senat
Datum der Entscheidung 10.09.2026
Aktenzeichen 8 AZR 153/25
Streitgegenstand Materieller Schadensersatz wegen AGG-Verstoß für die Jahre 2020 bis 2023
Ergebnis Kein Anspruch auf Verdienstausfall bis zur Rente
Zentrale Begründung Zurechnungszusammenhang entfällt bei verfestigter neuer Beschäftigung
Relevante Vorschriften § 15 Abs. 1 AGG, §§ 249 ff. BGB

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht setzt mit dieser Entscheidung einer besonders weitreichenden Auslegung des AGG-Schadensersatzes Grenzen. Ein Endlosschaden bis zur Rente lässt sich nicht begründen, wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine angemessene und dauerhafte neue Beschäftigung gefunden hat. Damit stärkt das Gericht sowohl die Rechtssicherheit für Arbeitgeber als auch die Verhältnismäßigkeit im Schadensersatzrecht, ohne den Diskriminierungsschutz grundsätzlich zu schwächen.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

beck-aktuell: BAG zu „AGG-Hopper“: Kein Schadensersatz bis zur Rente








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