Rechtsnews 20.07.2026 Christian R.

Syndikusanwalt: Zulassung trotz Altersteilzeit im Blockmodell

Der Syndikusanwalt und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehen bei Altersteilzeit im Blockmodell nicht zwingend auf dem Spiel. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nicht zum Erlöschen oder Widerruf der Zulassung führt. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle in Unternehmen beschäftigten Anwältinnen und Anwälte, die sich dem Ruhestand nähern.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Viele Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte nutzen die Möglichkeit der Altersteilzeit, um den Übergang in den Ruhestand sozialverträglich zu gestalten. Beim sogenannten Blockmodell wird die Arbeitszeit nicht gleichmäßig reduziert, sondern in zwei Phasen aufgeteilt: In der ersten Phase, der Arbeitsphase, wird weiterhin vollzeitig gearbeitet. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird die angesammelte Arbeitszeit abgebaut und der Beschäftigte von der Arbeitspflicht freigestellt, bezieht aber weiterhin sein Gehalt.

Für Syndikusanwälte war bislang unklar, ob die vollständige Freistellung in der zweiten Phase des Blockmodells die Grundlage ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entfallen lässt. Die Zulassung als Syndikusanwalt setzt nämlich voraus, dass die betreffende Person tatsächlich als Rechtsanwalt in einem Unternehmen tätig ist und bestimmte anwaltliche Tätigkeiten ausübt. Wer freigestellt ist, übt diese Tätigkeiten faktisch nicht mehr aus, was die Frage aufwarf, ob die Zulassungsvoraussetzungen damit entfallen.

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Die Konsequenzen wären erheblich gewesen: Ein Widerruf der Zulassung hätte nicht nur berufsrechtliche Folgen gehabt, sondern auch Auswirkungen auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, die für Syndikusanwälte an die Zulassung geknüpft ist.

Rechtlicher Hintergrund

Die wichtigsten Vorschriften

Die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Paragraf 46 BRAO definiert, wer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann: Es muss sich um eine Person handeln, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig ist. Die Tätigkeit muss dabei bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, insbesondere muss sie rechtsprüfend, rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd oder rechtsentscheidend sein.

Paragraf 46b BRAO regelt das Erlöschen und den Widerruf der Zulassung. Demnach ist die Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraf 46 BRAO nicht mehr vorliegen, also insbesondere wenn die anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen endet oder die inhaltlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.

Daneben spielt das Recht der Rentenversicherung eine wichtige Rolle. Syndikusrechtsanwälte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und stattdessen Beiträge in ein Versorgungswerk einzahlen. Diese Befreiung ist an die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geknüpft. Fällt die Zulassung weg, entfällt auch die Befreiung, was erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen kann.

Aktuelle Entwicklung

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass ein Syndikusanwalt seine Zulassung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell behalten darf. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Freistellungsphase rechtlich lediglich die Abgeltung einer Vorleistung darstellt, die der Arbeitnehmer in der vorherigen Arbeitsphase erbracht hat. Wirtschaftlich und rechtlich betrachtet arbeitet der Syndikusanwalt im Blockmodell also bereits während der gesamten Dauer des Altersteilzeitmodells, nur dass die Gegenleistung für die geleistete Mehrarbeit in der zweiten Phase in Form von Freizeit ausgezahlt wird.

Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt während der gesamten Altersteilzeit bestehen. Der Arbeitsvertrag ist nicht aufgehoben, die gegenseitigen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis bestehen fort. Lediglich die tatsächliche Arbeitsleistung ruht vorübergehend.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung des BGH schließt eine wichtige Schutzlücke für Syndikusanwälte im fortgeschrittenen Berufsleben. Praktisch bedeutet das: Wer als Syndikusrechtsanwalt ins Blockmodell der Altersteilzeit wechselt, muss nicht befürchten, dass die Rechtsanwaltskammer die Zulassung in der Freistellungsphase widerruft. Damit bleibt auch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erhalten, und die Beiträge fließen weiterhin in das berufsständische Versorgungswerk.

Die Entscheidung überträgt den allgemeinen zivilrechtlichen Gedanken, dass Vorleistung und spätere Gegenleistung eine einheitliche wirtschaftliche Einheit bilden, auf das Berufsrecht der Syndikusanwälte. Dies ist konsequent und entspricht dem Sinn und Zweck der Altersteilzeitregelung, die gerade einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll, ohne dass der Beschäftigte unnötige berufsrechtliche Nachteile erleidet.

Was bedeutet das für Syndikusanwälte?

Für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte, die kurz vor dem Renteneintritt stehen oder Altersteilzeit im Blockmodell planen, schafft die Entscheidung des BGH Rechtssicherheit. Sie müssen keine aufwändigen Schritte unternehmen, um ihre Zulassung während der Freistellungsphase zu schützen. Es empfiehlt sich dennoch, das Altersteilzeitverhältnis sorgfältig zu dokumentieren und den Beginn der Freistellungsphase der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, um Missverständnissen vorzubeugen.

Wer unsicher ist, ob die konkrete Ausgestaltung seines Altersteilzeitmodells den rechtlichen Anforderungen entspricht, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Insbesondere wenn Abweichungen vom klassischen Blockmodell vereinbart wurden oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig enden soll, können andere Regeln gelten.

Tabelle: Übersicht zur Zulassung bei Altersteilzeit im Blockmodell

Aspekt Rechtslage nach BGH-Entscheidung
Zulassung in der Arbeitsphase Bleibt bestehen, volle anwaltliche Tätigkeit
Zulassung in der Freistellungsphase Bleibt bestehen, kein Widerruf
Rechtsgrund laut BGH Freistellung ist Abgeltung einer Vorleistung
Rentenversicherungsbefreiung Bleibt während gesamter Altersteilzeit erhalten
Arbeitsverhältnis Besteht während beider Phasen fort
Empfehlung Dokumentation und Mitteilung an die Kammer

Fazit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung eine praxisrelevante Frage zugunsten der Syndikusanwälte geklärt. Das Blockmodell der Altersteilzeit gefährdet die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht, weil die Freistellungsphase rechtlich als Abgeltung einer bereits erbrachten Arbeitsleistung gilt. Das schützt nicht nur den Berufsstand, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen im Hinblick auf die Altersversorgung.

Hinweis

Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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